Ab 1. Mai dürfen wieder öffentliche Gottesdienste gefeiert werden

Ab dem 1. Mai 2020 wird es im Land Nordrhein-Westfalen wieder möglich sein, zusammen mit der Gemeinde öffentliche Gottesdienste zu feiern. Das gilt somit auch für das Pontifikalamt zur Eröffnung der Kevelaerer Wallfahrtszeit mit dem Vorsitzenden der deutschen Bischofskonferenz, Dr. Georg Bätzing, Bischof von Limburg, das am Maifeiertag um 10 Uhr in der Basilika beginnt. „Wir sind froh, dass wir pünktlich zum Wallfahrtsbeginn die Möglichkeit haben, öffentliche Gottesdienste zu feiern und damit auch Einzelpilgern und kleinen Gruppen die Möglichkeit geben, zur Trösterin der Betrübten zu pilgern“, erklärt der Rektor der Kevelaer-Wallfahrt, Domkapitular Gregor Kauling. Gerade in bedrängten Zeiten hätten viele Menschen in den vergangenen Jahrhunderten Trost und Zuflucht im Wallfahrtsort Kevelaer gefunden. „Wir hoffen, dass dieses auch in unserer Zeit der Fall sein wird und heißen die Pilgerinnen und Pilger unter den gegebenen Voraussetzungen herzlich willkommen“, so Kauling weiter.

Denn es gelten in allen Kirchen und Gebetsräumen die in Zeiten der Corona-Pandemie obligatorischen Hygienevorschriften und Abstandsbestimmungen. Daher werden in der Kevelaerer Basilika insgesamt lediglich 150 sichtbar markierte Sitzplätze für die Gläubigen zur Verfügung stehen. Ein Ordnungsdienst wird darauf achten, dass diese Sitzordnung streng eingehalten wird. Sobald die vorhandenen Sitzplätze belegt sind, wird der Ordnungsdienst weiteren Gläubigen den Zugang zur Kirche entsprechend verwehren. Die Basilika wird um 9 Uhr geöffnet.

Einige Regelungen sind zu beachten

Das Bistum Münster hat für die Gemeinden im nordrhein-westfälischen Teil der Diözese umfangreiche Rahmenbedingungen für die öffentliche Feier von Gottesdiensten erlassen. Die Regelungen werden ab dem 1. Mai in den Kirchen am Kapellenplatz permanent und deutlich sichtbar ausliegen. Alle Gläubigen werden dringend gebeten, sich sehr strikt an diese Anweisungen und an alle weiteren Ansagen, die ggf. vor oder während der Gottesdienste erfolgen, zu halten.

Zu diesen Rahmenbedingungen gehört unter anderem, so teilt das Bistum Münster in einer Pressemitteilung mit, dass der Zugang zu den Gottesdiensten begrenzt wird. Die Zahl der zugelassenen Gottesdienstteilnehmer richtet sich nach der Größe des Raumes. „Dabei gilt“, so heißt es in den Rahmenbedingungen, „dass nach allen Seiten hin der von den Behörden empfohlene Mindestabstand (1,50 m) einzuhalten ist“. Familien sollen nicht getrennt werden. Sicherzustellen sei auch, dass beim Betreten und Verlassen der Kirche die Abstandsregeln eingehalten werden. Nach Möglichkeit sollten Zu- und Ausgang durch zwei Zuwege zur Kirche getrennt werden. Es sollten vermehrt Freiluft-Gottesdienste gefeiert werden. Firmfeiern könnten ebenso wie Requien oder Trauergottesdienste in den Kirchen unter Beachtung der Regeln gefeiert werden. „Für Trauerfeiern am Grab bleiben die Anordnungen der örtlichen Behörden maßgeblich, dies gilt auch für die Zahl der Teilnehmenden“, heißt es in den Rahmenbedingungen. Die Übertragung von Gottesdiensten im Internet werde weiter angeboten, damit Personen, die Risikogruppen angehören, leichter zu Hause bleiben könnten.

Im Blick auf die Austeilung der Kommunion besagen die Rahmenbedingungen, dass alle daran Beteiligten sich die Hände desinfizieren müssten, bevor sie die Hostien berührten. Den Gläubigen solle „die Kommunion in angemessenem Abstand gereicht“ werden. Die Mundkommunion müsse bis auf weiteres unterbleiben. Die Kommunionordnung müsse so angepasst werden, dass die Gläubigen die Kommunion „im gebotenen Mindestabstand“ empfangen könnten.

„Taufen, Erstkommunionfeiern oder Hochzeiten verlangen wegen ihres besonderen, teils mit engerem physischem Kontakt verbundenen liturgischen Charakters eine besonders sorgfältige Einhaltung der genannten Regeln. Bisweilen empfiehlt sich eine Verschiebung“, wird in den Rahmenbedingungen betont. Beichtgespräche im Beichtstuhl seien nicht möglich: „Die Spendung des Bußsakramentes hat unter Beachtung des Mindestabstandes (1,50 m) sowie der Hygienevorschriften zu erfolgen.“ Für die Seelsorge an Kranken und Heimbewohnern seien weiterhin die jeweiligen örtlichen Bestimmungen einzuhalten. Wo immer es möglich sei, sei „die Seelsorge an kranken, einsamen oder sterbenden Menschen ein vorrangiger Dienst. Dies gilt auch für die Spendung der Krankenkommunion“, wird festgehalten.

Keine Pflicht für Mund- und Nasenschutz

Das tägliche Läuten um 19.30 Uhr unterbleibe ab dem 1. Mai, schreibt Generalvikar Winterkamp. Zur Frage, wie die Gottesdienste am Fronleichnamsfest (11. Juni) gefeiert werden könnten, werde es noch weitere Informationen geben. Im Blick auf die Feier von Firmungen sollten die Pfarreien Kontakt mit dem jeweiligen Weihbischof oder den anderen Firmspendern aufnehmen. Mund- und Nasenschutz seien für die Gottesdienste nicht verpflichtend. Gottesdienstbesucher mit Mund- und Nasenschutz sollten aber nicht abgewiesen werden. Alle Pfarreien könnten Hand- und Flächendesinfektionsmittel im Bischöflichen Generalvikariat in Münster oder im Kreisdekanatsbüro Borken abholen.

Da das Versammlungs- und Kontaktverbot weiter bis zum 3. Mai gelte, könne zu allen anderen kirchlichen Veranstaltungen, Gremiensitzungen, Gruppentreffen, Verbandsveranstaltungen noch nichts gesagt werden, betont der Generalvikar. Diesbezüglich blieben die Absprachen zwischen der Bundesregierung und den Länderchefs am 30. April abzuwarten. Fachabteilungen im Generalvikariat kümmerten sich derzeit unter anderem um die Themen Ferienfreizeiten, Wochenendveranstaltungen und Fahrten sowie um alle Fragen zum Kita-Bereich, zu den Bischöflichen Schulen und den Bildungshäusern und -foren.