Verteidigungsstrategie erschüttert

Der Prozess gegen einen 33-jährige Weezer, der seine Ex-Freundin in Kevelaer mit einem Messer schwer verletzt haben soll, steht unmittelbar vor seinem Ende. Der zuständige Richter kündigte am Montag, 13. Februar 2017, an, dass am kommenden Mittwoch die Anwälte ihre Plädoyers halten können. Im Anschluss daran könnte es zu der Verkündigung des Urteils kommen.
Im Zuge des vierten Verhandlungstages war die Beweisaufnahme zu ihrem Abschluss gekommen. Im Zentrum standen dabei die Aussagen der Ärzte, die das Opfer behandelt haben, einer Gutachterin und eines Psychologen, der sich zu dem Gemütszustand des Angeklagten äußerte.
Der behandelnde Arzt der Frau sprach von einer “quer verlaufenden, auseinander klaffenden” Wunde im Bereich der Brust von fünf Zentimeter Länge und drei Zentimeter Tiefe an der tiefsten Stelle sowie von zwei Handverletzungen im Bereich des Ringfingers. Die Brustwunde sei nicht lebensgefährlich gewesen, so seine Einschätzung.
Die Gutachterin Dr. Elke Otto sah das differenzierter: Hätte die Klinge wenige Zentimeter höher getroffen, wäre möglicherweise der Brustkorb durchtrennt und ein Lungenkollaps ausgelöst worden. Sie bezeichnete die Verletzung als “nicht akut lebensgefährlich” in der konkreten Situation, aber als “potenziell lebensgefährlich”.
Sie erschütterte die These des Rechtsanwalts Dr. Scholten, sein Mandant sei im Zuge eines “dynamischen Prozesses” mit dem Messer in der rechten Hand auf das Oper gefallen, wobei er sich die linke Hand mit dem Messer selbst verletzt habe. Auf die Bitte des Richters, zu zeigen, wie der Angeklagte gestolpert sein soll, gingen der Angeklagte und dessen Anwalt nicht ein. Stattdessen zeigte der Angeklagte der Sachverständigen und dem Gericht seine linke Hand, die er sich bei dem vermeintlichen Sturz mit dem Messer verletzt haben will.
Zweifel an der Version des Angeklagten
Die Sachverständige zweifelte offen an, ob man bei einem Fallvorgang mit dem Messer vier verschiedene Verletzungen – eine an der Brust des Opfers, zwei an dessen Hand und eine an der eigenen Hand – habe verursachen können. Dazu komme noch, dass der Freund ihrer Freundin ihn von hinten kurzzeitig festhielt, die Freundin sich schützend zwischen den Beschuldigten und der Ex-Freundin gestellt hat.
Sie könne es zwar “abstrakt nicht ausschließen”, machte aber ganz deutlich: “Das ist nicht sehr typisch, das kann ich nicht nachvollziehen. Ich würde nicht schaffen, es nachzustellen.” Das Szenario der Verteidigung wirke “konstruiert”. Bei einer einzelnen Schnittverletzung sei es vielleicht möglich, aber nicht bei zweien, machte sie klar. Außerdem sei das Messer in jedem Fall zweimal angesetzt worden, es habe zwei separate Verletzungen mit unterschiedlicher Klingenrichtung gegeben. Und der natürliche Reflex sei eigentlich, sich selbst vor dem Fallen zu bewahren, die Hände nach vorne zu nehmen, den Gegenstand wegzudrehen oder fallen zu lassen.
Der Leiter der Forensik in Bedburg-Hau, der Psychiater Dr. Jack Kreuz, hatte mit dem Angeklagten mehrfach gutachterlich gesprochen. Er machte deutlich, dass er bei dem Angeklagten tatsächlich eine “posttraumatische Belastungsstörung mit Depression” aufgrund eines früheren schweren Autounfalls mit tödlichem Ausgang habe feststellen können. Ein Zusammenhang der Störung mit der Tat sei aber “nicht erkennbar”. Der Angeklagte sei weder “suchtkrank, noch manisch oder schizophren”, sei an dem Tatabend “nicht irrational” gewesen. Es habe ein “kognitiver Prozess” stattgefunden, der dazu geführt habe, im Zuge des Streits mit der Ex-Freundin den Wohnraum Richtung Küche zu verlassen. Dort hatte er das Messer geholt.
Dr. Kreuz sprach von “ausreichender Rationalität”. Selbst der Alkoholpegel von maximal 1,18 Promille habe da keinen echten Einfluss gehabt. “Orientierungs- und Steuerungsfähigkeit waren vorhanden”, so seine klare Aussage. Ob der Angeklagte nun gefallen sei oder bewusst mit dem Messer an der das Opfer schützende Freundin vorbeigestochen habe, vermochte er nicht zu bewerten. Aber was der Mann an dem Abend getan habe, wirke wie eine “bewusste Handlung” , so die Einordnung des Psychiaters.
Im Anschluss an diese Aussagen verlas der Anwalt des Beklagten eine Erklärung, in der er die aufrichtig empfundene Reue des Angeklagten und die mehrfachen Versuche unterstrich, einen Täter-Opfer-Ausgleich mit der Ex-Freundin herzustellen. Sein Mandant habe der Anwältin der Betroffenen 2000 Euro überwiesen.
Die verwies darauf, dass sie ihre Mandantin nicht erreicht habe, aber wie bisher davon ausgehe, dass an so einem Ausgleich kein Interesse bestehe. Und sie verlas nochmal einen Antrag vom November, in dem von einer Entschädigung von mindestens 5000 Euro die Rede ist.