3D-Grafik des SARS-CoV-2-Virions (Grafik: Public Domain)

Gesundheitsamt informiert über aktuelle Regelungen für Reiserückkehrer

Zur aktualisierten Corona-Einreiseverordnung des Landes NRW gehen seit dem 9. November zahlreiche Fragen von Bürger*innen beim Corona-Telefon des Kreises Kleve ein. Das Gesundheitsamt des Kreises fasst deshalb nun die wesentlichen Inhalte der Verordnung zusammen:

Für Einreisen aus ausländischen Risikogebieten gilt seit dem 9. November 2020 eine generelle Quarantäneverpflichtung für die zehn Tage nach der Einreise. Diese Quarantäne können die Einreisenden durch einen negativen Corona-Test verkürzen. Der Corona-Test darf jedoch erst am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden, sodass Einreisende eine Mindestquarantäne von fünf Tagen einhalten müssen.

Wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise typische Krankheitssymptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns auftreten, müssen Einreisende einen Arzt aufzusuchen und sich testen lassen.

Neu ist außerdem, dass sich Einreisende vor ihrer Einreise über die digitale Einreiseanmeldung des Bundesministeriums für Gesundheit anmelden müssen. Personen, die unter eine der Ausnahmen fallen, sind nicht zur Meldung ihrer Einreise verpflichtet.

Ausnahmen von der Quarantänepflicht

Für Personen, die für weniger als 24 Stunden aus den BeNeLux-Ländern einreisen oder sich weniger als 24 Stunden in einem der BeNeLux-Länder aufgehalten haben („kleiner Grenzverkehr“) sowie Berufspendler*innen, Studierende und Schüler*innen, die mindestens einmal in der Woche an ihren Wohnort zurückkehren, besteht keine Quarantänepflicht.

Ferner sind Personen, die sich bis zu 72 Stunden in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 72 Stunden nach Deutschland einreisen, um ihre Verwandten ersten Grades, ihren Ehegatten oder Lebensgefährten zu besuchen oder um ein geteiltes Sorgerecht oder ein Umgangsrecht wahrzunehmen, von der Quarantänepflicht befreit. Unter die 72-Stunden-Ausnahme fallen außerdem Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder Flugzeug transportieren.

Personen, die der nachfolgend beschriebenen Gruppe zugeordnet werden können, können ebenfalls die Quarantänepflicht umgehen. Dazu müssen sie jedoch das negative Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen.

  • Dies gilt für Personen, die Verwandte zweiten Grades besuchen oder wenn der Aufenthalt in einem ausländischen Risikogebiet oder in Deutschland zum Besuch von Verwandten ersten Grades, des Ehegatten oder Lebensgefährten oder zur Wahrnehmung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts länger als 72 Stunden dauert.
  • Die Ausnahme von der Quarantänepflicht bei Vorlage eines negativen Corona-Testergebnisses gilt außerdem für Personen, die für eine dringende medizinische Behandlung oder zum Beistand / zur Pflege einer schutz- bzw. hilfebedürftigen Person einreisen oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
  • Außerdem fallen Personen, die sich über 72 Stunden in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben oder über 72 Stunden aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreisen, um beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder Flugzeug transportieren, unter die Ausnahme.
  • Personen, die sich höchstens fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben oder aus einem Risikogebiet einreisen (beispielsweise Monteure), können ebenfalls durch einen negativen Corona-Test die Quarantänepflicht umgehen.
  • Weitere Ausnahmen gelten beispielsweise für Diplomaten, NATO-Streitkräfte, Personal im Gesundheitswesen, auch für längere Aufenthalte, oder Polizeivollzugsbeamte. Diese Ausnahmen müssen im Einzelfall mit dem jeweiligen Arbeitgeber geklärt werden.

Anerkannte Tests

Das Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Covid-19 muss auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegen. Die Testung darf maximal 48 Stunden vor der Einreise oder bei der Einreise erfolgen.

Außerdem muss der zugrundeliegende Test die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Das bedeutet, es kann ein molekularbiologischer Test (= PCR-Test) oder ein Antigen-Test (= Schnelltest) durchgeführt werden.

Weitere Informationen

Hilfreiche Informationen finden Einreisende auf der Internet-Sonderseite zur Corona-Pandemie des Kreises Kleve (www.kreis-kleve.de – Link im Infokasten auf der Homepage) unter dem Stichwort „Coronavirus – Informationen für Einreisende aus internationalen (ausländischen) Risikogebieten“.

Darüber hinaus haben das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (www.mags.nrw/coronavirus) sowie das Robert Koch Institut (www.rki.de – Stichwort Reiseverkehr) Hinweise auf ihren Internetseiten hinterlegt.