Kontaktbeschränkungen entfallen und größere Veranstaltungen werden erlaubt

Weitere Corona-Lockerungen im Kreis Kleve

Auch größere Veranstaltungen sind unter Beachtung einiger Sicherheitsmaßnahmen im Kreis Kleve wieder möglich. Foto: Pixabay

Der Kreis Kleve weist eine stabile 7-Tage-Inzidenz von unter 10 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner*innen auf. Damit fällt das Kreisgebiet in die neue „Inzidenzstufe 0“, die das Land NRW mit der neuen Corona-Schutzverordnung erlassen hat. Diese ist ab Freitag, 9. Juli 2021, gültig. Damit verbunden sind einige Lockerungen der Schutzmaßnahmen. 

Die wesentlichen Änderungen sind im Folgenden aufgelistet. Einzelheiten stellt das Landesgesundheitsministerium NRW online bereit.

Kontaktbeschränkungen

Die Kontaktbeschränkungen sind aufgehoben. Ein Mindestabstand ist nicht länger verpflichtend, sondern nur empfohlen.

Einzelhandel

Die Maskenpflicht bleibt bestehen. Die Kundenbegrenzung entfällt vollständig.

Gastronomie

Die Abstandsregelungen für die Tische bleiben bestehen. Eine Negativ-Testpflicht besteht lediglich für das Bedienpersonal. Alternativ kann eine Maske getragen werden.

Kultur

Bei kulturellen Veranstaltungen wie Theater- und Kinovorstellungen sowie Konzerten besteht wahlweise eine Testpflicht oder ein fester Sitzplan im Schachbrettmuster. Erst ab 5.000 Gästen ist ein Negativ-Test sowie ein Hygienekonzept verpflichtend. Der Besuch von Museen ist auch ohne Maske möglich.

Private Feiern und Volksfeste

Bei privaten Veranstaltungen kann auf Mindestabstände und Maskenpflicht verzichtet werden, wenn auch landesweit die Inzidenzstufe 0 gilt und bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden sämtliche nicht immunisierten Personen über einen negativen Testnachweis verfügen.

Bei einer landesweiten Inzidenzstufe 0 sind auch Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen wieder möglich, sofern sämtliche teilnehmenden Personen über einen negativen Testnachweis verfügen. Wenn keine Zugangskontrolle erfolgen, müssen Veranstalter*innen verpflichtend stichprobenhafte Kontrollen durchführen und die Besucher*innen über die Notwendigkeit des Negativtests informieren, zum Beispiel über Aushänge.

Sport

Der Spiel- und Trainingsbetrieb ist ohne Einschränkung möglich. Sportveranstaltungen können mit bis zu 25.000 Zuschauer*innen und 50 Prozent der maximalen Kapazität stattfinden. Bis zu 5.000 Zuschauer*innen können im Außenbereich ohne Auflagen teilnehmen. In geschlossenen Sportstätten gilt eine Negativ-Testpflicht oder ein fester Sitzplan im Schachbrettmuster bei einer maximalen Auslastung von einem Drittel.

Ab einer Besucherzahl von 5.000 gibt es eine Negativ-Testpflicht und es ist ein Hygienekonzept erforderlich.

Maskenpflicht

In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 gilt die Maskenpflicht nur noch in Bereichen, auf deren Nutzung auch Personen, die noch kein Impfangebot wahrnehmen konnten, zwingend angewiesen sind, nämlich im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr samt Taxen und Schülerbeförderung, im Einzelhandel sowie in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen. Betreiber*innen anderer Angebote und Einrichtungen können deren Nutzung allerdings weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen.

Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt wie die Erbringer*innen körpernaher Dienstleistungen oder Servicekräfte in der Gastronomie müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen.

Jugendfreizeiten

Bei Kinder- und Jugendfreizeiten gibt es eine Negativ-Testpflicht zum Beginn und zum Ende des Angebots. Darüber hinaus gibt es keine Einschränkungen.

Zum Thema Reisen und Testpflicht weist das Landesgesundheitsministerium NRW darauf hin: „Regelmäßige Testungen aller noch nicht geimpften Personen spielen weiter eine wichtige Rolle, um eine vierte Welle zu verhindern. Eine neue Regelung zum Testen gibt es angesichts der Virusvarianten gerade im Hinblick auf die nun anstehenden Reise- und Urlaubsaktivitäten: Beschäftigte ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Tage aufgrund von Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten nicht gearbeitet haben, müssen nach der Rückkehr am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen. Krankheit oder Home-Office-Zeiten lösen keine Testpflicht aus.”

Diese Regelungen gelten bis auf Weiteres oder bis die 7-Tages-Inzidenz an acht aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 10 überschreitet. Das Land NRW stellt fest, ob diese Grenzwerte überschritten worden sind, indem es den Kreis Kleve in der Tabelle „Inzidenzstufen der Kreise und kreisfreien Städte” einer bestimmten Inzidenzstufe zuordnet. Das Land NRW veröffentlicht diese Tabelle online unter https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw.