Nachdem es in der jüngsten Vergangenheit zahlreiche Irritationen bezüglich der Rechtslage zu Erschließungsbeiträgen und Straßenausbaubeiträgen gegeben hatte – verschiedentlich sahen sich Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer insbesondere in Kevelaer-Nord mit Bescheiden konfrontiert – versuchen die zuständigen Stadtwerke nun in einem Bericht zur heutigen Sitzung des Betriebsausschusses den aktuellen Stand zu erklären. Denn auch aus dem politischen Raum in Kevelaer hatte es verschiedentlich diesbezügliche Anfragen gegeben.

Erstmalig endgültig hergestellte Straßen

Zunächst einmal müsse man zwischen „Erschließungsbeiträgen“ im Sinne des Bau-Gesetzbuches (BauGB) und „Straßenausbaubeiträgen“ nach der Kommunalen Abgabenordnung (KAG) unterscheiden, erklären Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Technischen Abteilung der Stadtwerke Kevelaer in der Vorlage für den Ausschuss.

Erschließungsbeiträge nach BauGB würden dann fällig, wenn durch die Baumaßnahme eine „Straße erstmalig endgültig hergestellt wird; d. h. der Neubau einer Straße gleichsam „auf der grünen Wiese“, also die erstmalige Erschließung, z. B. in einem BPlan-Gebiet“ erfolge. Darunter falle aber auch „der endgültige Ausbau einer noch nicht fertiggestellten Straße, wie z. B. zuletzt die Alte Weezer Str. oder künftig die Straßen in Kevelaer – Nord (Blumenstr., Drissenpaß, usw.)“. „Für diese Straßenbaumaßnahmen sind Erschließungsbeiträge nach dem BauGB zu erheben“, stellen die Stadtwerke fest.

Gesetz…