Bundeseinheitliche Regelungen in der Corona-Pandemie

Notbremse auch im Kreis Kleve

Grafik: Public Domain

Bundesweit gelten ab sofort einheitliche Regelungen. Die Ausgangsbeschränkung ist im Kreis Kleve ab Samstag inkraft; Schulschließungen greifen erst ab einer Wocheninzidenz von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen.

Mit dem Inkrafttreten des bundesweit gültigen Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes im Zuge der Corona-Pandemie nimmt der Kreis Kleve seine Allgemeinverfügung zurück. Ab Samstag, 24. April 2021, gelten allein die Regelungen der „Corona-Notbremse“ des Bundes. Das teilt der Kreis Kleve in einer Pressemitteilung am Freitagnachmittag mit.

„Ab sofort werden die regional unterschiedlichen Regelungen durch einheitliche Maßnahmen des Bundes abgelöst. Mit den festen Kennzahlen haben wir nun ein Regelwerk zur Hand, das uns vorgibt, welche Maßnahmen wann greifen“, sagt Silke Gorißen, Landrätin des Kreises Kleve. „Die Corona-Pandemie hat uns allen schon viel abverlangt und die ‘Corona-Notbremse‘ des Bundes wird uns auch weiterhin viel abverlangen. Mit Blick auf die steigenden Infektionszahlen und die schwierige Situation in den Krankenhäusern appelliere ich aber an alle, die Regelungen ernst zu nehmen, Kontakte zu minimieren, Abstände zu anderen Personen zu halten und eine FFP2-Maske zu tragen.“

Das Vierte Bevölkerungsschutzgesetz ist am heutigen Freitag, 23. April 2021, inkraft getreten. Alle Regelungen sind befristet bis zum 30. Juni 2021.

Wichtigste Kennziffer bleibt die Sieben-Tages-Inzidenz – also die Anzahl der bekannten Neuinfektionen in der vergangenen Woche pro 100.000 Einwohner. Diese liegt beim Kreis Kleve aktuell bei 157,8 (Stand Freitag, 23. April 2021 um 0 Uhr).

Damit gelten ab Samstag, 24. April 2021, – auch im Kreis Kleve – unter anderem folgende Regelungen:

Ausgangsbeschränkung: Da der Kreis Kleve seit mehr als drei Tagen eine Sieben-Tages-Inzidenz von über 100 hat, gilt eine Ausgangsbeschränkung: Zwischen 22 und 5 Uhr darf man die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht mehr verlassen. Ausnahmen sind etwa dringende medizinische Behandlungen, die Berufsausübung oder die unaufschiebbare Betreuung Unterstützungsbedürftiger und Minderjähriger oder die Begleitung Sterbender sowie die Versorgung von Tieren. Bewegung an frischer Luft ist alleine bis Mitternacht erlaubt. Die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung ist Aufgabe der Ordnungsämter der Städte und Gemeinden.

Private Kontakte: Ein Haushalt darf sich – in der Öffentlichkeit wie im privaten Raum – höchstens mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre sind ausgenommen. Zu Trauerfeiern dürfen maximal 30 Personen zusammenkommen.

Schulen und Kitas: Mit einer Inzidenz von aktuell zwischen 100 und 165 gilt im Kreis Kleve weiterhin der Wechsel zwischen Präsenzunterricht und Unterricht zuhause. Sobald die Wocheninzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert 165 überschreitet, findet kein Präsenzunterricht mehr statt und bleiben Kita-Kinder zuhause. Die „Schulbremse“ tritt erst wieder außer Kraft, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 165 wieder unterschreitet. Solange ist eine bedarfsorientierte Notbetreuung möglich.
Über Details zu möglichen Schulschließungen steht der Kreis Kleve in Kontakt mit der Bezirksregierung und den Schulen im Kreisgebiet. Das MAGS wird auf seiner Internetseite verfügen, welche Kreise und kreisfreien Städte von den Schulschließungen betroffen sind.

Einzelhandel: Geschäfte dürfen ab einer Wochen-Inzidenz von 150 nur noch Waren nach vorheriger Bestellung verkaufen („Click and Collect“). Ausgenommen davon bleiben etwa der Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Buchhandlungen, Blumenläden, Gartencenter und Tierbedarfsgeschäfte. Für diese Geschäfte gibt es allerdings Vorschriften, wie viele Kunden sich pro Verkaufsfläche aufhalten dürfen. In geschlossenen Räumen müssen Kunden eine FFP2-Maske tragen.

Dienstleistungen: Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt. Ausgenommen: Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen. Dabei müssen FFP2-Masken getragen werden. Wer einen Termin beim Friseur oder der Fußpflege hat, muss zudem ab einer Inzidenz von 100 ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.

Weitere Informationen zum Vierten Bevölkerungsschutzgesetz hat das Bundesgesundheitsministerium online bereitgestellt: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/4-bevschg-faq.html#c21115
Dort ist auch der Link zum Bundesgesetzblatt hinterlegt.

Das MAGS NRW veröffentlicht seine Erlasse online unter: https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-gesundheitsministeriums-zur-bekaempfung-der-corona-pandemie