Nachbarland zum Hochinzidenzgebiet erklärt: Testpflicht für Rückkehrer*innen in NRW ab 6. April

Fast kein Besuch in den Niederlanden ohne Test

Für Reiserückkehrer*innen aus den Niederlanden gilt in NRW ab dem 6. April eine Testpflicht. Foto: Pixabay

Aufgrund der hohen Corona-Fallzahlen hat der Bund die Niederlande als Hochinzidenzgebiet eingestuft. Daher gelten seit Dienstag, 6. April, in NRW neue Regelungen für die Einreise nach Deutschland. 

Einreisende nach Deutschland müssen dann ein negatives Corona-Testergebnis auf Papier oder digital mit sich führen, das nicht älter als 48 Stunden ist. Ausgenommen davon sind beispielsweise Durchreisende, Transporteur*innen, die sich weniger als 72 Stunden in NRW aufhalten, und Sicherheitskräfte, Feuerwehrleute und Mitarbeitende von Rettungsdiensten sowie Katastrophenschutz in Einsatzsituationen. Für Grenzpendler*innen und Familienbesucher*innen gilt, dass der Test nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zusätzlich zur Testpflicht besteht eine Anmeldepflicht für Einreisende aus den Niederlanden. Ausgenommen davon sind Durchreisende und Aufenthalte unter 24 Stunden. 

Testpflicht gilt auch für kurze Besuche

Für den „kleinen Grenzverkehr“ zum Einkaufen oder Tanken sowie für kurze Besuche im Nachbarland gilt somit, dass auch hierfür ein negatives Corona-Testergebnis erforderlich ist. Dies gilt sowohl für Niederländer*innen, die nach Deutschland kommen, als auch für Deutsche, die kurz in den Niederlanden waren und wieder zurückfahren. Eine Anmeldung  ist jedoch nicht erforderlich. An den Grenzen wird es Stichprobenkontrollen der Bundes- und Landes-Polizei geben. 

Grundsätzlich ist also eine Einreise aus den Niederlanden nach Deutschland nur mit einem negativen Corona-Testergebnis erlaubt. Der Test darf maximal 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Es gibt mehrere Ausnahmen.

Kein Test für NRW-Durchreisende

So brauchen z.B. Kinder unter sechs Jahren keinen Corona-Test. Auch Personen, die sich nur auf der Durchreise durch NRW befinden oder lediglich durch die Niederlande durchgereist sind, benötigen keinen Test. Eine weitere Ausnahme gilt für Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren und sich maximal 72 Stunden in Deutschland aufhalten. Auch Eltern oder andere Personen, die Minderjährige mit dem PKW zur Schule, zum Ausbildungs- oder Arbeitsplatz bringen oder abholen und unverzüglich zurückkehren, müssen keinen Testbescheid vorlegen.

Ebenfalls eine Lockerung von der Testpflicht gibt es für Pendler*innen (Beruf, Studium, Schule), die mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren. Bei ihnen ist ein negatives Testergebnis 72 Stunden gültig, sodass in sechs Tagen zwei Tests notwendig sind. Grenzpendler*innen benötigen ab Donnerstag, 8. April, eine formlose Bescheinigung des / der Arbeitgeber*in oder einen vergleichbaren Nachweis in deutscher, niederländischer, englischer oder französischer Sprache. 

Können Grenzpendler*innen oder Grenzgänger*innen bei der Einreise nach Deutschland keinen negativen Corona-Test vorlegen, müssen sie dies unverzüglich nach der Einreise nachholen.

Auch bei Personen, die für den Besuch oder nach dem Besuch oder zur Pflege von Verwandten ersten Grades, Ehegatt*in oder Lebensgefährt*in aus den Niederlanden nach Deutschland einreisen, ist ein negatives Testergebnis 72 Stunden gültig. Somit ist nach einem negativen Corona-Test der Besuch oder die Pflege an drei aufeinander folgenden Tagen ohne erneute Testung möglich. Ist ein täglicher Besuch erforderlich, können weitergehende Ausnahmen vom Gesundheitsamt des Kreises Kleve zugelassen werden. 

Das Innenministerium NRW hat alle Teststellen gebeten, sich auf eine erhöhte Nachfrage vorzubereiten und auch ohne vorherige Terminvergabe Testungen anzubieten. Für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland bleiben diese Tests kostenfrei.

Private Selbsttests werden nicht anerkannt

Anerkannt werden PCR-Tests und PoC-Schnelltests. Die Testung muss von einer autorisierten Testperson vorgenommen werden. Selbsttests werden akzeptiert, wenn sie unter Aufsicht von fachkundigem Personal erfolgen, das PoC-Schnelltests durchführen darf. Private Selbsttests erfüllen diese Anforderung nicht. Das Testergebnis oder ärztliche Zeugnis muss in deutscher, englischer oder französischer Sprache ausgestellt sein und den Namen der getesteten Person und das Datum der Testung enthalten. Das negative Testergebnis muss bei der Einreise mitgeführt und aufbewahrt werden. 

Personen mit Wohnsitz in Deutschland können vor der Abreise kostenlos die Teststellen für Bürgertestungen in Anspruch nehmen, falls sie nach der Testung innerhalb von 48 bzw. 72 Stunden wieder zurück nach Deutschland reisen. 

Da die Einreise aus den Niederlanden nach Deutschland nur mit negativem Testergebnis erlaubt ist, gibt es keine Quarantänepflicht.

Anmeldung über Internetseite des RKI

Grundsätzlich muss jede Einreise aus den Niederlanden angemeldet werden, und zwar über folgende Internetseite des Robert-Koch-Instituts: www.einreiseanmeldung.de. 

Ausgenommen hiervon sind z.B. Durchreisende und Grenzpendler*innen. Auch für Personen, die sich im Rahmen des „kleinen Grenzverkehrs“ weniger als 24 Stunden in den Niederlanden aufgehalten haben oder für weniger als 24 Stunden nach Deutschland einreisen, entfällt die Anmeldepflicht. Insbesondere tägliche Pendler*innen fallen unter diese Regelung. 

Sind Pendler*innen (Beruf, Studium, Schule) länger als 24 Stunden in den Niederlanden oder reisen sie aus den Niederlanden für länger als 24 Stunden nach Deutschland und kehren mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurück, dann müssen sie die Anmeldung nur einmal wöchentlich ausfüllen, auch wenn sie mehrfach wöchentlich pendeln.