Der Inzidenzwert ist seit fünf Werktagen stabil unter 50

Lockerungen im Kreis Kleve ab Mittwoch (2. Juni)

Im Kreis Kleve darf ab 2. Juni die Innengastronomie wieder öffnen. Foto: Pixabay

Der Kreis Kleve weist am heutigen Montag,  31. Mai 2021, am fünften Werktag in Folge eine 7-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuerkrankungen pro 100.000 Einwohner*innen auf (47,7). Dies ist für die Lockerungen der Corona-Schutzverordnung NRW relevant, die nun ab Mittwoch, 2. Juni 2021 greifen.

Das Land NRW stellt fest, ob diese Grenzwerte überschritten worden sind, indem es den Kreis Kleve in der Tabelle „Inzidenzstufen der Kreise und kreisfreien Städte” einer bestimmten Inzidenzstufe zuordnet. Das Land NRW veröffentlicht diese Tabelle unter https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw.

Durch die gesunkene Inzidenz sind nun ab Mittwoch, 2. Juni 2021, Treffen mit größeren Personengruppen möglich. Ebenso darf die Gastronomie auch den Innenbereich öffnen. Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene (Immunisierte) negativ Getesteten gleich. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Haushalte festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, etwa die Maskenpflicht. 

„Die Lockerungen geben uns viel Normalität im Alltag zurück. Ich kann sehr gut verstehen, dass es uns alle in die Restaurants, zu Konzerten oder ins Freibad zieht. Aber denken Sie bitte alle an die Kontaktbeschränkung sowie an die Abstands- und Hygieneregeln. Nur, wenn wir weiterhin Rücksicht aufeinander nehmen, schaffen wir es gemeinsam, die Ausbreitung des Coronavirus weiter einzudämmen“, sagt Landrätin Silke Gorißen.

Die folgende Auflistung nennt beispielhaft einige Bereiche, für die sich ab 2. Juni 2021 Änderungen ergeben. Die vollständige Fassung der aktuellen Coronaschutzverordnung NRW stellt das Land online bereit unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210527_coronaschvo_ab_28.05.2021_lesefassung.pdf.

Kontaktbeschränkungen

Erlaubt sind Treffen im öffentlichen Raum von drei Haushalten mit beliebig vielen Personen. Möglich sind zudem Treffen von bis zu 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten – jeweils mit aktuellem negativem Coronatestergebnis. Kinder bis zu 14 Jahren zählen dabei nicht mit. 

Private Veranstaltungen – außer Partys – sind unter freiem Himmel mit bis zu 100 Gästen und im Innenbereich mit bis zu 50 Gästen möglich. Im Innenbereich ist zudem jeweils ein aktuelles negatives Coronatest-Ergebnis erforderlich. 

Kultur / Freizeit

Veranstaltungen im Innenbereich sind in Theatern, Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen wie privaten Kultureinrichtungen erlaubt. Voraussetzungen für Veranstaltungen mit bis zu 500 Gästen sind die Wahrung des Mindestabstands, ein Sitzplan sowie ein negatives Schnelltestergebnis der Zuschauer*innen. 

In Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern und ähnlichen Einrichtungen entfällt die Terminbuchung. Es können Führungen angeboten werden. 

Sport

Unter freiem Himmel ist die Ausübung von kontaktfreiem Sport ohne Personenbegrenzung und Auflagen erlaubt. Kontaktsport kann dort mit bis zu 25 Personen stattfinden. Voraussetzung ist die Rückverfolgbarkeit der Teilnehmer*innen sowie ein aktuelles negatives Coronatestergebnis.

In Innenräumen ist kontaktfreier Sport ebenfalls ohne Personenbeschränkung möglich – einschließlich gewerblicher Fitnessstudios. Kontaktsport kann mit bis zu 12 Personen stattfinden. In beiden Fällen muss jeweils die Kontaktverfolgung möglich sein sowie ein aktuelles negatives Corona-Testergebnis vorliegen. 

Zuschauer*innen haben Zutritt zu Sportanlagen unter freiem Himmel. Vereine dürfen dabei bis zu einem Drittel der regulären Kapazität auslasten – höchstens 1.000 Personen. Die Testpflicht entfällt.

Bei Innen-Sportanlagen können Veranstalter*innen maximal 500 Zuschauer*innen auf zugewiesenen Sitzplätzen zulassen. Neben der möglichen Rückverfolgung der Besucher*innen ist ein negatives Schnelltestergebnis erforderlich. 

Freizeit

Bäder, Saunen und Indoorspielplätze können öffnen. Voraussetzung ist ein aktueller negativer Coronatest sowie eine Personenbegrenzung. 

In der Kinder- und Jugendarbeit sind Gruppenangebote unter freiem Himmel mit bis zu 30 Personen möglich, im Inneren mit bis zu 20 Personen. Teilnehmer*innen müssen jeweils ein aktuelles negatives Corona-Testergebnis vorlegen. Die Maskenpflicht entfällt – auch im Innenbereich.

Musikunterricht – auch Blasinstrumente und Gesang – ist mit bis zu 10 Personen mit aktuellem negativem Corona-Testergebnis erlaubt.

Jahr- und Spezialmärkte dürfen mit einer Personenbegrenzung stattfinden. Kirmeselemente sind erlaubt, wenn die Teilnehmer*innen ein aktuelles negatives Corona-Testergebnis vorweisen können.

Einzelhandel

Alle Geschäfte dürfen öffnen. Eine medizinische oder FFP2-Maske ist zu tragen. Die Personenbegrenzung sinkt auf eine Person pro zehn Quadratmeter. Terminbuchungen und der Nachweis eines negativen Schnelltestergebnisses sind nicht nötig.

Schulen

Unabhängig von der Lockerung aufgrund der Inzidenz von unter 50 im Kreis Kleve kehren ab dem heutigen Montag, 31. Mai 2021, grundsätzlich alle Schulen aller Schulformen in Kreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Inzidenz von unter 100 zu einem durchgängigen und angepassten Präsenzunterricht zurück. Die bestehenden strikten Hygienevorgaben – insbesondere Masken- und Testpflicht – gelten weiter. Weitere Infos gibt es unter https://www.schulministerium.nrw/startseite/regelungen-fuer-schulen-ab-dem-31-mai-2021.

Kindertagesbetreuung

Die Kindertagesbetreuung findet landesweit ab dem 7. Juni 2021 wieder im Regelbetrieb mit vollem Stundenumfang statt.

Gastronomie

Bei der Außengastronomie entfällt die Testpflicht. Die Innengastronomie darf ebenfalls öffnen. Voraussetzungen: Wahrung der Abstandsregelungen (Platzpflicht) und ein aktuelles negatives Corona-Testergebnis.

Hotel- und Gastgewerbe

Hotels und ähnliche Einrichtungen dürfen öffnen. Die Begrenzung der Auslastung entfällt. Gleiches gilt für die Übernachtung in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen.

Diese Regelungen gelten bis auf Weiteres oder bis die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen erneut den Schwellenwert von 50 überschreitet oder an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 35 unterschreitet. Lediglich bei Schulen und Kitas kommen strengere Regelungen nach Auffassung des Landes NRW erst bei einer noch höheren Inzidenz wieder in Betracht. Demzufolge kann bei einem denkbaren Wiederanstieg der 7-Tage-Inzidenz über 100 (oder gar über 165) eine erneute Rückkehr in den Wechsel- (oder gar Distanz-) Unterricht nicht ausgeschlossen werden.