„Wir wollen nicht spionieren“

Christian Unger, 41 Jahre alt, wohnt in Kevelaer, arbeitet als Systemadministrator in einem größeren mittelständischem Unternehmen am Niederrhein und ist bei der freiwilligen Feuerwehr, Löschzug Kevelaer. Als „ambitionierter und rechtschaffener Multicopter-Pilot“, wie er sich selber bezeichnet, nutzt er seine „DJI-Phantom“ Erkundungsdrohne mit fest montierter Kamera als Flugmodell („unmanned aerial vehicle“, UAV). Bevor die „Modellfliegerei“ mit Drohnen modern wurde, gab und gibt es auch heute noch zahlreiche Hobbypiloten, die andere Modellflugzeuge in den Himmel steigen lassen.

Auf offenem Feld lässt Unger, mal alleine, mal zusammen mit Gleichgesinnten, sein Flugobjekt fliegen. Videos und Fotos von Natur, Landschaften und besonders von Vorgängen um Wettererscheinungen kann er so in bester Qualität herstellen.

Das „Drohnen 1×1“ – wie ein Faltblatt des Luftfahrt-Bundesamt ( LBA ) mit gesetzlichen Vorgaben heißt – hat er im Kopf und hält sich auch daran, sagt er selbst. „Drohnen wie mein Flugobjekt sind kein Spielzeug für Kinder. Abgesehen von den möglichen hohen Anschaffungskosten – bei guten Modellen von über 1000 Euro – fallen auch kleinste und günstigste Modelle von unter 200 Euro bereits unter die `Drohnen-Verordnung´. Dies bedingt einen verantwortlichen Umgang, den Kinder noch nicht leisten können“, so der Kevelaerer.

Diese im Volksmund als „Drohnen“ bezeichneten „Remotely Piloted Aircraft Systems” (RPAS), seien bei vielen Menschen negativ besetzt, weil Bestimmungen nicht eingehalten würden. „Wir wollen nicht bei anderen Menschen im Garten spionieren“, so Unger. „Es muss jeder einen Kenntnisnachweis (Drohnenführerschein) erwerben und jederzeit mit sich führen.“ Auch wenn er nachvollziehen kann, dass sich Menschen in ihrer Privatsphäre beeinträchtigt sehen, wenn Multicopter vor ihren Fenstern oder über ihren Gärten fliegen und so Vorschriften missachtet werden, so geht er jedoch davon aus, dass sich „wahre“ Hobbypiloten wie er an gesetzliche Vorgaben halten, und möchte insofern die Scheu vor diesem Freizeitvergnügen nehmen.

Profi-Pilot

Gerhard Seybert, der gelegentlich auch für das Kevelaerer Blatt als Fotograf tätig ist und durch seinen „Medien & Presse Service“ sowie Filmprojekte bekannt wurde, nutzt bei seiner Arbeit teilweise auch Remotely Piloted Aircraft Systems, auch UAV genannt. Er verfügt über professionelle Kenntnisse und beschreibt die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen, denen Hobbypiloten unterliegen:

Generell dürfen Flugobjekte nur in Sichtweite der Piloten geflogen werden. Ab 0,25 Kilo muss eine Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers angebracht sein. Ab zwei Kilo muss ein Kenntnisnachweis vorliegen und ab fünf Kilo besteht eine grundsätzliche Erlaubnispflicht. Ab einer Flughöhe von 100 Metern muss gewichtsunabhängig eine Erlaubnis und ein Kenntnisnachweis vorliegen. Es besteht für Hobbypiloten ein Flugverbot über Menschenansammlungen, Wohngrundstücken, Naturschutzgebieten, Einsatzorten der Polizei und Rettungskräften, Industrieanlagen, im Umkreis von zwei Kilometern der Kontrollzonen von Flugplätzen, Verfassungsorganen, Bundes- oder Landesbehörden.

Das Betreiben eines UAV über einem Grundstück kann, gestützt durch eine behördliche Genehmigung trotzdem zulässig sein. Betreiber wie Gerhard Seybert oder die Weezer ISAR (Hilfsorganisation International Search And Rescue) unterliegen den Überflugverboten nicht oder nur eingeschränkt. In der Verordnung wird dies wie folgt beschrieben:

„Von dem Verbot des Betriebs über Wohngrundstücken ohne ausdrückliche Zustimmung des betroffenen Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten wird der Steuerer befreit, wenn a) das unbemannte Fluggerät eine Startmasse von weniger als 2 Kilogramm hat, b) die Luftraumnutzung durch den Überflug über dem betroffenen Grundstück zur Erfüllung des Zwecks für den Betrieb unumgänglich erforderlich ist, sonstige öffentliche Flächen oder Grundstücke, die keine Wohngrundstücke sind, für den Überflug nicht sinnvoll nutzbar sind und die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht in zumutbarer Weise eingeholt werden kann, c) der Steuerer alle Vorkehrungen trifft, um einen Eingriff in den geschützten Privatbereich und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger zu vermeiden. Dazu zählt, dass in ihren Rechten Betroffene nach Möglichkeit vorab zu informieren sind sowie das Einhalten einer ausreichenden Flughöhe von mindestens 30 Metern, und d) das unbemannte Fluggerät über einem Wohngrundstück nicht länger als 30 Minuten täglich an maximal vier Tagen im Kalenderjahr betrieben wird.“

Seybert weist noch auf einen wichtigen Punkt hin. Alle Flugdaten werden aufgezeichnet, sodass jederzeit ein Nachweis geführt werden kann. Hierbei können sogar die Flüge mit Satellitenbild unterlegt abgerufen werden. Dies macht die Registrierung bei DJI möglich, zu der jeder Pilot verpflichtet ist. Bei Beschwerden kann so der Sachverhalt genau belegt werden (zur Be- oder Entlastung des Piloten).