Für alle Gemeinden im Kreis Kleve gilt eine Stallpflicht sowie ein Ausstellungsverbot

Verdacht auf Geflügelpest im Kreis Wesel betrifft auch Kreis Kleve

Ein Verdacht auf „Geflügelpest” im Kreis Wesel hat auch Auswirkungen auf den Kreis Kleve. Foto: Pixabay

Im benachbarten Kreis Wesel gibt es einen Verdacht des Ausbruchs der hochpathogenen aviären Influenza („Geflügelpest“). Die daraus resultierenden Regelungen im Umkreis um den betroffenen Bestand gelten auch für ein Gebiet des Kreises Kleve. 

Vorläufige Zone

Die vorläufige Überwachungszone umfasst unter anderem ein Gebiet östlich der Ortschaft Rees-Haldern. 

Für dieses Gebiet hat der Kreis Kleve mit einer entsprechenden Allgemeinverfügung verschärfte Regelungen erlassen – Ausnahmen sind mit dem Kreis Kleve zu besprechen: 

1. Geflügel oder gehaltene Vögel dürfen weder aus noch in den Betrieb verbracht werden.

2. Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe von Geflügel oder gehaltenen Vögeln oder von Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen, die mit Geflügel oder gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind, dürfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden.

3. Geflügel und gehaltene Vögel sind so zu halten / isolieren, dass diese keinen Kontakt zu wildlebenden Tieren, Tieren nicht gelisteter Arten und erforderlichenfalls zu Insekten und Nagetieren haben (Stallpflicht).

4. Geflügel oder gehaltene Vögel dürfen ohne Genehmigung des Kreises Kleve nicht getötet werden. 

5. Nicht wesentliche Verbringungen von Erzeugnissen, Materialien, Stoffen, Personen und Transportmitteln in die Betriebe sind untersagt.

6. Alle tierischen Nebenprodukte von toten Tieren, die in einem Betrieb, bei dem ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, verendet sind oder getötet wurden, sind im Einklang mit der entsprechenden Verordnung zu verarbeiten oder zu beseitigen.

Kreisweite Regelungen

Darüber hinaus gelten aber auch kreisweit Regelungen wie etwa eine Stallpflicht sowie ein Ausstellungsverbot. Im Einzelnen:

1. Sämtliches im Kreis Kleve gehaltene Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ist ab sofort ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung besteht und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung versehen sein muss (Schutzvorrichtung), zu halten.

2. Im Kreis Kleve sind Geflügelausstellungen,-märkte, -schauen, Wettbewerbe mit Geflügel oder ähnliche Veranstaltungen untersagt.