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Grablege St. Paulus Dom im Oktober 2023. Foto: Pressestelle Bistum Münster
Domkapitel in Münster beschließt Maßnahmen

Erinnerung an sexuellen Missbrauch

„Das Domkapitel am St.-Paulus-Dom in Münster möchte die Erinnerung an den sexuellen Missbrauch durch Priester sowie an die Vertuschung durch frühere Verantwortliche in der Bistumsleitung lebendig halten.“ Das hat Dompropst Hans-Bernd Köppen am 23. Oktober in Münster betont.

Betroffene können Versicherungsansprüche prüfen lassen

Ansprüche für Opfer sexuellen Missbrauchs

Das Bistum Münster beschäftigt sich derzeit nicht nur mit Präventionsarbeit hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs der vergangenen Jahrzehnte. Nun macht der Interventionsbeauftragte des Bistums, Peter Frings, darauf aufmerksam, dass Betroffene möglicherweise Ansoruch auf Versicherungsleistungen haben.

Prof. Große Kracht spricht über sexuellen Missbrauch im Bistum Münster

Forderung nach Grundrechten für Gläubige in der Kirche

Um sexuellen Missbrauch in der katholischen Kirche zu vermeiden, könnten im Kirchenrecht verbriefte Grundrechte der Gläubigen hilfreich sein. Das hat Prof. Dr. Klaus Große Kracht kürzlich in Münster betont.

Bischof Genn bittet um Vorschläge, um auf Verfehlungen früherer Bischöfe hinzuweisen

Bischofsgruft bleibt vorerst geschlossen

Im Juni veröffentlichten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der WWU Münster eine Studie zum sexuellen Missbrauch im Bistum Münster…

Erste Rückmeldungen nach den Ergebnisse einer Studie zum sexuellen Missbrauch im Bistum Münster

Weitere Meldungen Betroffener eingegangen

In einer wissenschaftlichen Studie, die am 13. Juni veröffentlicht worden war, hat ein Team der Westfälischen Wilhelms-Universität (WWU) Münster Fälle des sexuellen Missbrauchs im Bistum Münster sowie ihre Ursachen und Rahmenbedingungen untersucht und dargestellt.

Bischof Dr. Felix Genn nimmt Stellung zum sexuellen Missbrauch im Bistum Münster

„Missbrauch von Macht“

Ein Forschungsteam der Westfälischen Wilhelms-Universität (WWU) Münster legte kürzlich seine Ergebnisse zum sexuellen Missbrauch und dem Umgang mit diesem im Bistum Münster vor.

Das Landgericht Kleve verhandelt die Anklage gegen einen Kevelaerer wegen vielfachen sexuellen Kindesmissbrauchs. (Foto: aflo)
Der Mann soll in Kevelaer eine 12-Jährige in sein Haus gelockt und dort schwer sexuell missbraucht haben

Prozessauftakt gegen 23-Jährigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs

Am kommenden Mittwoch, 9. Februar 2022, findet am Landgericht Kleve der Prozessauftakt gegen einen 23-Jährigen statt.

Das Landgericht Kleve verhandelt die Anklage gegen einen Kevelaerer wegen vielfachen sexuellen Kindesmissbrauchs. (Foto: aflo)
Am Landgericht Kleve wird gegen einen 43-jährigen Mann aus Kevelaer wegen jahrelangen sexuellen Missbrauchs verhandelt

Schwere Vorwürfe gegen Kevelaerer Familienvater

Am Landgericht Kleve hat ein Prozess gegen einen 43-jährigen Kevelaerer begonnen, dem sexueller Missbrauch in 22 Fällen vorgeworfen wird – zehn davon in Form eines schweren sexuellen Missbrauchs.

Verfahren für Betroffene möglichst einfach gestalten

Die Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz hat vor kurzem beschlossen, die „Zahlungen zur Anerkennung des Leids“ an Opfer sexualisierter Gewalt neu zu regeln. Im Bistum Münster soll das Verfahren für die Opfer möglichst einfach und unbürokratisch gestaltet werden.

Der Interventionsbeauftragte des Bistums, Peter Frings, erläutert, wie das Verfahren im Bistum Münster in Anlehnung an den Beschluss der Bischofskonferenz aussehen wird: „Betroffene, die in den vergangenen Jahren beim Bistum Münster schon einen Antrag auf Anerkennung des Leids gestellt und Zahlungen erhalten haben, werden im Laufe des Monats Oktober von uns angeschrieben werden.

In diesem Schreiben sollen die Betroffenen konkret über die weitere Vorgehensweise nterrichtet werden, damit sie sich nicht alle erneut an das Bistum wenden müssen. Es ist uns wichtig, den Betroffenen die Last zu nehmen, durch ein erneutes Antragsverfahren gehen zu müssen.“

Die Höhe der Leistungen, so hatte es die Bischofskonferenz beschlossen, soll sich dabei an den Zahlungen orientieren, die staatliche Gerichte Opfern in vergleichbaren Fällen zugesprochen haben. Um bei der Bearbeitung der Fälle und der Höhe der Leistungen eine einheitliche Vorgehensweise in allen Bistümern sicher zu stellen, wird beim Verband der Diözesen Deutschlands ein Gremium eingerichtet, das verbindlich über die Höhe der Leistungen in den Einzelfällen entscheidet.

Die Bistümer werden die Entscheidungen dieses Gremiums umsetzen. Frings betont weiter, dass es dem Bischof von Münster, Dr. Felix Genn, ein Anliegen sei, für diese Zahlungen keine Kirchensteuermittel aufzuwenden. Da das Bistum aber in erster Linie über Kirchensteuereinnahmen finanziert werde, sei dies nur möglich, wenn die Zahlungen an die Opfer nicht aus dem Bistumshaushalt erfolgten. „Der Kirchensteuerrat, dessen Zuständigkeit sich auch auf den Haushalt des Bischöflichen Stuhls erstreckt, hat daher in seiner jüngsten Sitzung dem Wunsch des Bischofs entsprochen, zur Finanzierung von Zahlungen zur Anerkennung des Leids Geldanlagen des Bischöflichen Stuhls in Höhe von rund 5,2 Millionen Euro zu veräußern.“

Der Bischöfliche Stuhl, so erläutert Peter Frings, sei eine eigene Körperschaft des öffentlichen Rechts und verfüge als solche über ein eigenes Vermögen. „Die Zahlungen zur Anerkennung des Leids werden folglich nicht aus Kirchensteuermitteln erfolgen“, macht der Interventionsbeauftragte des Bistums Münster deutlich.

Sollten die Mittel von 5,2 Millionen Euro nicht ausreichen, alle Zahlungen zur Anerkennung des Leids zu erfüllen, werde der Bischöfliche Stuhl in Höhe der gegebenenfalls noch bestehenden Deckungslücke vom Bistum ein Darlehen erhalten, das dann in den kommenden Jahren aus den zu erwartenden Erträgen des Bischöflichen Stuhls zurückgezahlt werde.

Sozialpädagoge aus Kevelaer verurteilt

Im Prozess gegen einen 50-jährigen Sozialpädagogen aus Kevelaer hat das Klever Landgericht heute sein Urteil gesprochen. Die siebte Strafkammer verurteilte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs gegen Minderjährige in sechs Fällen und sexuellen Missbrauchs in 33 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Mann mehrfach zwischen 1998 und 2002 seinen Neffen sexuell missbraucht hat. Auch habe er sich in den von ihn organisierten Ferienfreizeiten acht Kindern im Schlaf genähert und sie sexuell berührt, ihre Hand genommen, um sich zu berühren und zu befriedigen. Die Übergriffe hätten 2013 auf Sylt und dann ab 2016 bis 2019 stattgefunden.

Außerdem muss der Angeklagte an zwei der Opfer, die durch eine Nebenklägerin vertreten waren, ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro plus Zinsen zahlen. Die Nebenklägerin hatte vor Beginn der Plädoyers, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfanden, den Antrag auf das Schmerzensgeld von „nicht unter 1.000 Euro“ mit Zinsen von 5 Prozent gestellt. Sie vertrat zwei geschädigte Kinder im Alter von 10 und 13 Jahren mit ihren Familien. Der 13-Jährige sei „traumatisiert“, habe Magenschmerzen und Albträume und benötige eine „professionelle Aufarbeitung“ des Erlebten. Das „rücksichtslose Vorgehen“ des Sozialpädagogen würde eine solche Summe rechtfertigen, so die Anwältin.

Der Anwalt des Angeklagten hatte daraufhin ein Schreiben vorgetragen, in dem ein solches Angebot formuliert ist. Das Angebot bestehe für alle Opferfamilien als „ein Zeichen der Reue“ und könnte im Laufe des Jahres gezahlt werden, sobald der Angeklagte „seine finanziellen Dinge geregelt“ habe.

Tatumfang nach unten korrigiert

Das Gericht hatte vor den Plädoyers den Umfang der nachweislichen Taten nach unten korrigiert, insbesondere was die Taten im Zusammenhang mit dem Neffen betrifft. Ursprünglich war der Sozialpädagoge in 52 Fällen des Missbrauchs angeklagt worden. Dazu kam noch der Vorwurf des Besitzes von pornographischen Bildern, den das Landgericht aber fallen ließ. Man habe diese Bilder auf dem Cache des Computers gefunden. Es sei in der Rechtsprechung umstritten, ob der Fund in einem Cache für eine Verurteilung ausreicht, machte der Richter Christian Henckel deutlich.

In seiner Urteilsbegründung erklärte Henckel, dass der Angeklagte eine „massive pädophile Neigung“ habe, die womöglich auf das sexuelle Verhältnis zu seinem Cousin in der Kindheit zurückzuführen sei. Eine „Kernpädophilie“ liege aber nicht vor, da er auch zu Frauen sexuellen Kontakt gehabt habe. Dass er sich den Beruf als Veranstalter und Jugendleiter bewusst ausgesucht habe, um die Neigung auszuleben, „daran glaubt auch die Kammer nicht“, sagte Henckel. „Aber Sie waren sich im Klaren, dass sich die Gelegenheit durch die Leitung bot.“

Der Neigung nicht hilflos ausgesetzt

Das zeige die beständige Wiederholung der Taten. Spätestens nach dem ersten Übergriff „hätte Ihnen auffallen müssen, Konsequenzen zu ziehen – entweder therapeutisch oder Sie hätten mit den Fahrten aufhören müssen. Insgeheim wollten Sie das nicht, um nicht auf die Gelegenheiten zu verzichten“, so Henkel zum Angeklagten. Dieser sei seiner Neigung nicht hilflos ausgesetzt gewesen. „Sie hätten das steuern und verhindern können. Das wollten Sie offensichtlich nicht“, so der Richter, sonst hätte es nicht die Taten „über so einen langen Zeitraum zum Nachteil von Kindern“ gegeben.

Wie es sich damit für die Opfer weiterleben lasse, „lässt sich nicht im Strafprozess klären“, machte Henckel klar. Der Neffe stehe heute zwar im Leben, aber man sehe ihm an, „was für eine Betroffenheit und Belastung durch das Erlebte und Erduldete noch zu spüren“ gewesen sei, „für das Sie die Verantwortung tragen.“ Dazu komme die „Belastung des Verschweigens und Versteckens“ der Vorgänge. „Dass das eine Qual ist, ist deutlich geworden.“ Die vernommenen Kinder hätten ein unterschiedliches Bild aufgewiesen. Dabei sei es aber „nicht ausschlaggebend, ob Kinder das nur als verstörend empfanden oder als sexuellen Übergriff eingeordnet haben. Gravierend war es für alle gleichermaßen.“ Henckel drückte die Hoffnung aus, „dass sie das auf Dauer nicht beeinflusst. Ganz vergessen werden sie das nicht können.“

Auch Missbrauch von Vertrauen

Der Angeklagte habe seine Macht missbraucht, das Selbstvertrauen und den Selbstwert der Geschädigten beeinträchtigt, das Vertrauen missbraucht, das die Kinder ihm als „bewunderten Betreuer“ entgegengebracht haben „und das Vertrauen der Eltern, die Ihnen die Kinder in gutem Glauben überlassen hatten.“ Auch habe er das „Urvertrauen“ der Kinder geschädigt. In seiner eigenen Wahrnehmung habe er ihnen „ersparen“ wollen, die Übergriffe bewusst zu erleben. Darum sei er im Schlaf an sie herangegangen. „Im Endeffekt war es Ihnen aber egal“, sagte Henckel.

Eine Schuldminderung aufgrund seiner Depressionen oder aufgrund des Alkohols während der Freizeiten sah die Kammer nicht. „Sie haben die Situation geschaffen und gesteuert.“ Zugunsten des Angeklagten wertete Henckel dessen „Verhalten am Ende des Ermittlungsverfahrens“. Der Richter benannte das „unumwundene Geständnis“, das einigen Opfern die Aussage erspart habe, „und Ihre ehrliche Reue,“ die nicht nur als Show zu sehen sei.

Auch die Tatsache, dass die Taten bei dem Neffen länger zurückliegen, wertete das Gericht als straf-mildernd. Und es sei klar, dass „durch das Urteil Ihre berufliche und private Existenz vernichtet oder zumindest erschüttert ist, auch wenn Sie es zu verantworten haben.“ Dem gegenüber stehe „die Massivität, die Dauer der Taten und die Folgen für die Betroffenen.“ Das Gericht sah eine Wiederholungsgefahr als gegeben an.