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3D-Grafik des SARS-CoV-2-Virions (Grafik: Public Domain)

Kreis Kleve erreicht eine 7-Tage-Inzidenz von 53,4

Das Landeszentrum Gesundheit NRW (LZG) meldet am heutigen Donnerstag, 22. Oktober 2020, für den Kreis Kleve eine 7-Tage-Inzidenz von 53,4. Damit ist die sogenannte „Gefährdungsstufe 2″ erreicht.

Informationen darüber, was genau diese Entwicklungen für die Bürgerinnen und Bürger hinsichtlich der Corona-Schutzmaßnahmen bedeuten und genauere Zahlen für die Städte im Kreis folgen im Laufe des heutigen Tages.

3D-Grafik des SARS-CoV-2-Virions (Grafik: Public Domain)

Kreis Kleve erlässt Allgemeinverfügung aufgrund der 7-Tage-Inzidenz von über 50

Die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes NRW vom 17. Oktober 2020 legt Einschränkungen fest, die beim Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 50 (Gefährdungsstufe 2) greifen. Da der Kreis Kleve am heutigen Donnerstag erstmals eine 7-Tage-Inzidenz von 53,4 erreichte, tritt damit die „Gefährdungsstufe 2″ ein. Maßgeblich ist die Inzidenz, die vom Landeszentrum Gesundheit NRW (LZG) um 0 Uhr gemeldet wird. Die Regelungen des § 15a der Coronaschutzverordnung besagen, dass die Gefährdungsstufe 2 nicht nur das Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 50 erfordert, sondern auch, dass das Infektionsgeschehen nicht auf lokale Einzel-Ereignisse eingegrenzt werden kann. Da dies jeweils vor Ort entschieden werden muss, treten die strengeren Regeln nicht automatisch beim Überschreiten des Grenzwertes in Kraft. Vielmehr muss hierfür im Einzelfall eine sogenannte Allgemeinverfügung erlassen werden.

Aufgrund der 7-Tage-Inzidenz von 53,4 hat der Kreis Kleve am heutigen Donnerstag, 22. Oktober, eine solche Allgemeinverfügung erlassen, da sich das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen oder ähnliches zurückführen oder eingrenzen lässt. Es könne, so der Text der Allgemeinverfügung, nicht gesichert festgestellt werden, dass in einzelnen Gemeinden im Kreis Kleve das Infektionsgeschehen signifikant unterhalb des Grenzwerts von 50 liegt und eine Verbreitung des Infektionsgeschehens in diesen Gemeinden ausgeschlossen erscheint. Die Feststellung der Gefährdungsstufe 2 kann erst aufgehoben werden, nachdem die 7-Tage-Inzidenz über einen Zeitraum von sieben aufeinander folgenden Tagen den Wert von 50 unterschreitet. Daher ist derzeit keine Befristung der Verfügung möglich.

Die Allgemeinverfügung vom 17. Oktober zum Erreichen der Gefährdungsstufe 1 bleibt bestehen, bis die 7-Tage-Inzidenz eine Woche lang unter 35 liegt.

Regelungen gemäß Coronaschutzverordnung

Mit der Feststellung der Gefährdungsstufe 2 im Kreis Kleve gelten im Kreisgebiet gemäß Coronaschutzverordnung die nachfolgenden Regelungen, die am 24. Oktober 2020 in Kraft treten.

  • In der Öffentlichkeit dürfen sich – außerhalb von Familien und Personen zweier Hausstände – nur noch Gruppen von höchsten fünf Personen treffen. An privaten Festen aus herausragendem Anlass dürfen höchstens zehn Personen teilnehmen. Es gilt eine „Sperrstunde“ für Gastronomiebetriebe sowie ein Verkaufsverbot für alkoholische Getränke zwischen 23 und 6 Uhr. Bei Innen- und Außen-Veranstaltung gilt eine Höchstgrenze von 100 Personen (Ausnahme: das Gesundheitsamt lässt aufgrund eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts eine Ausnahme zu).
  • Aus der bereits in Kraft getretenen Allgemeinverfügung zur Feststellung der Gefährdungsstufe 1 gilt weiterhin, dass der Mund-Nasen-Schutz in geschlossenen Räumen bei Veranstaltungen auch am Sitz- oder Stehplatz getragen werden muss.

Mit der Feststellung des Erreichens der Gefährdungsstufe 2 im Kreis Kleve gilt bei Verstößen gegen die neuen Regelungen ein neuer Bußgeldkatalog. So müssen beispielsweise Gäste, die an einem Fest mit mehr als zehn Personen teilnehmen, mit einem Bußgeld von 250 Euro rechnen.

Die örtlichen Ordnungsbehörden können als zuständige Behörde für Maßnahmen nach § 28 Infektionsschutzgesetz weitergehende Anordnungen treffen. So können sie beispielsweise laut Coronaschutzverordnung öffentliche Außenbereiche festlegen, in denen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung besteht, da in diesen Bereichen regelmäßig eine Unterschreitung des Mindestabstands zu erwarten ist, beispielsweise in stark frequentierten Fußgängerzonen. In Kevelaer ist in Planung, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Innenstadt vorzuschreiben. Eine entsprechende Anordnung gibt es aktuell noch nicht.

Alle Regelungen der Coronaschutzverordnung gelten für den öffentlichen Raum, da für die Privatsphäre ein hoher Grundrechtsschutz besteht. Die Mitglieder des Corona-Stabs appellieren somit an die Vernunft der Bürgerinnen und Bürger: „Diese Gefährdungsstufe 2 ist eine deutliche Warnung. Wir empfehlen dringend, die Regelungen auch im privaten Raum zu beachten und beispielsweise die Anzahl der Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren. Jetzt ist die Mithilfe jedes Einzelnen erforderlich.“

Die neue Coronaschutzverordnung vom 17. Oktober 2020 ist auf den Seiten des Landes NRW einsehbar. Der Text der Allgemeinverfügung vom 22. Oktober 2020 ist auf der Internetseite des Kreises Kleve hinterlegt (www.kreis-kleve.de – Homepage: Button „Bekanntmachungen“).