Beiträge

Keine Testpflicht mehr für Besuche des Einzelhandels

Lockerungen im Kreis Kleve ab 28. Mai

Das Land NRW hat seine Coronaschutzverordnung aktualisiert. Damit verbunden ist eine Änderung bestehender Regelungen für die Bürger*innen im Kreis Kleve ab Freitag, 28. Mai 2021.

Offizielle Absage für Kevelaer steht aus

Neue Verordnung untersagt Kirmes

Die Zeichen stehen schon länger auf Absage: Eine Kirmes 2021 wird es in Kevelaer vermutlich nicht geben.

Der Verband fordert langfristige Konzepte für das Gastgewerbe

DEHOGA geht gerichtlich gegen Coronaschutzverordnung in NRW vor

Der DEHOGA Nordrhein wehrt sich gegen den weiteren Shutdown für das Gastgewerbe. Die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes NRW gibt dem Gastgewerbe weiterhin keine Öffnungsperspektiven. Der DEHOGA Nordrhein hat daher am Donnerstag, 11. März 2021, zwei Klagen (eines Hoteliers und eines Gastronomen), mit einstweiligem Rechtsschutz beim Oberverwaltungsgericht NRW in Münster eingereicht.

Maskenpflicht in der Kevelaerer Innenstadt gilt ab heute

Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 30. November 2020 eine neue Coronaschutzverordnung erlassen, deren Regelungen ab dem 1. Dezember 2020 zu beachten sind. Dabei wurde insbesondere die für alle Bürger*innen geltende Maskenpflicht deutlich ausgeweitet. Ab heute ist in folgenden Bereichen grundsätzlich eine Maske zu tragen:

  • In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder für Besucher- und Kundenverkehr zugänglich sind, sowie im ÖPNV
  • In Arbeits- und Betriebsstätten, nicht jedoch am eigenen Platz, wenn der Mindestabstand von 1,5m zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann
  • Vor und im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften, deren Zugänge und Zufahrten sowie auf den Parkplätzen
  • Auf Wochenmärkten

Damit gilt ab heute eine allgemeine Maskenpflicht auf folgenden Straßen und Plätzen in der Innenstadt von Kevelaer: Bahnstraße (bis Bahnübergang), Hauptstraße, Busmannstraße, Annastraße und Marktstraße sowie auf dem Kapellenplatz, Roermonder Platz, Mechelner Platz, Luxemburger Platz und Johannes-Stalenus-Platz. Zusätzlich wird dringend empfohlen, auch auf dem Peter-Plümpe-Platz und anderen öffentlichen Straßen und Plätzen eine Maske zu tragen. Bürgermeister Dr. Dominik Pichler: „Wenn wir alle in den nächsten Wochen gemeinsam aufeinander achtgeben, wird es uns gelingen, die Pandemie einzudämmen und möglichst früh im nächsten Jahr wieder zur Normalität zurückzukehren.“ Die Einhaltung der Maskenpflicht wird von den Mitarbeitenden des Ordnungsamtes stichprobenhaft überprüft.

3D-Grafik des SARS-CoV-2-Virions (Grafik: Public Domain)

Neue Corona-Schutzmaßnahmen für den Kreis Kleve bekanntgegeben

In der Neufassung der Coronaschutzverordnung des Landes NRW von Samstag, 17. Oktober 2020, wurden neue Regelungen getroffen, wenn die 7-Tage-Inzidenz die Werte von 35 (Gefährdungsstufe 1) oder 50 (Gefährdungsstufe 2) überschreitet. Da im Kreis Kleve am Freitag, 16. Oktober 2020, erstmals eine 7-Tage-Inzidenz von 35,2 vorlag, wurde die Gefährdungsstufe 1 erreicht.

Die neuen Regelungen des § 15a der Coronaschutzverordnung besagen, dass die beiden Gefährdungsstufen 1 und 2 nicht nur das Überschreiten der 7-Tage-Inzidenzwerte – hier ist der LZG-Wert des jeweiligen Tages maßgeblich – erfordern, sondern auch die fehlende Eingrenzbarkeit des Infektionsgeschehens. Da dies jeweils vor Ort entschieden werden muss, können die Regelungen des § 15a Absatz 3 und 4 der neuen Coronaschutzverordnung nicht automatisch mit dem Überschreiten eines Grenzwertes in der LZG-Liste in Kraft treten. Vielmehr muss hierfür im Einzelfall eine so genannte Allgemeinverfügung erlassen werden.

Aufgrund der 7-Tage-Inzidenz von 35,2 hat der Kreis Kleve am heutigen Samstag, 17. Oktober 2020, eine Allgemeinverfügung erlassen, die besagt, dass im Kreis Kleve die Gefährdungsstufe 1 erreicht wurde, da sich das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen oder ähnliches zurückzuführen oder einzugrenzen ist. Es kann nicht gesichert festgestellt werden, dass in einzelnen Gemeinden im Kreis Kleve das Infektionsgeschehen signifikant unterhalt des Grenzwerts von 35 liegt und eine Verbreitung des Infektionsgeschehens in diesen Gemeinden ausgeschlossen erscheint. Die Feststellung der Gefährdungsstufe 1 kann erst aufgehoben werden, nachdem die 7-Tage-Inzidenz von 35 über einen Zeitraum von sieben aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde. Daher ist derzeit keine Befristung der Allgemeinverfügung möglich.

Regelungen gemäß Coronaschutzverordnung

Mit der Feststellung der Gefährdungsstufe 1 im Kreis Kleve treten im Kreisgebiet gemäß Coronaschutzverordnung folgende Regelungen in Kraft:

An Festen aus herausragendem Anlass dürfen ab dem 19. Oktober 2020 höchsten 25 Personen teilnehmen. Der Mund-Nasen-Schutz muss in geschlossenen Räumen bei Veranstaltungen auch am Sitz- oder Stehplatz getragen werden. Veranstaltungen, Versammlungen und Kongresse mit mehr als 1.000 Personen sind unzulässig (hier lässt das Gesetz wenige, eng definierte Ausnahmen zu). Die Pflicht zum Mindestabstand von 1,5 Metern wird ausgeweitet – viele bisher im Gesetz bestimmten Ausnahmen greifen nicht mehr. Weitere Einschränkungen können in Absprache mit Landesbehörden festgesetzt werden.

Mit der Feststellung des Erreichens der Gefährdungsstufe 1 im Kreis Kleve gilt bei Verstößen gegen die neuen Regelungen ein neuer Bußgeldkatalog. So müssen beispielsweise Gäste, die an einem Fest mit mehr als 25 Personen teilnehmen, mit einem Bußgeld von 250 Euro rechnen.

Die örtlichen Ordnungsbehörden können als zuständige Behörde für Maßnahmen nach § 28 Infektionsschutzgesetz weitergehende Anordnungen treffen. Insbesondere können sie laut Coronaschutzverordnung öffentliche Außenbereiche festlegen, in denen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung besteht, da in diesen Bereichen regelmäßig eine Unterschreitung des Mindestabstands zu erwarten ist, beispielsweise in stark frequentierten Fußgängerzonen.

Gemäß Hauptsatzung des Kreises Kleve muss diese Allgemeinverfügung in der Rheinischen Post und in der NRZ im Kreisgebiet als Bekanntmachung veröffentlicht werden und ist dann einen Tag später gültig. Die von Landrat Wolfgang Spreen am Samstag, 17. Oktober 2020, erlassene Allgemeinverfügung wurde am selben Tag zur schnellstmöglichen Veröffentlichung an die beiden Tageszeitungen gesandt. Die Bekanntmachungen werden somit voraussichtlich am Montag oder Dienstag veröffentlicht und erlangen am Tag nach Veröffentlichung Rechtskraft.

Die neue Coronaschutzverordnung vom 17. Oktober 2020 ist auf den Seiten des Landes NRW einsehbar. Der Text der Allgemeinverfügung vom 17. Oktober 2020 wurde auf der Internetseite des Kreises Kleve hinterlegt (www.kreis-kleve.de – Homepage: Button „Bekanntmachungen“).