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Im Landgericht Kleve wird der Kevelaerer Missbrauchsprozess verhandelt. (Foto: aflo)(Foto: aflo)

Sechs Jahre Haft für Automatensprenger

8. September 2020/in Kevelaer, Premium/von Alexander Florie-Albrecht

Im Geldautomatensprenger-Prozess gegen einen 29-jährigen gebürtigen Kempener (das KB berichtete) hat das Landgericht Kleve jetzt das Urteil gefällt. Der Mann wurde wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion  in zwei Fällen, versuchter Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem schwerem Bandendiebstahl in zwei Fällen und mehrfachen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von insgesamt sechs Jahren verurteilt. Die Strafe beinhaltete dabei nicht die von der Verteidigung und dem Angeklagten angestrebte Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung.

Sprengung am „Irrland“

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Mann gemeinsam mit zwei weiteren bereits verurteilten Männern im September und Oktober 2018 mehrere Geldautomaten – neben dem am Twistedener „Irrland“ auch weitere in Moers, Tönisvorst und Mülheim-Kärlich – versucht hatte, in die Luft zu sprengen.

In Moers sei die schwere Tresortür meterweit durch die Luft geflogen, auch in Twisteden war der Automat aufgesprengt, aber keine Beute gemacht worden. In den anderen beiden Fällen sei es bei dem erfolglosen Versuch geblieben. Dazu kamen noch ein versuchter Diebstahl im Krefelder „Nordbahnhof“ im Juli 2018, der Diebstahl des Tatfahrzeugs in Mülheim an der Ruhr sowie Einbrüche in einer Grefrather Schule, einer Kita in Meerbusch und einer Wohnung in Korschenbroich Ende 2018.

Die Krefelder Tat und die Diebstähle Ende 2018 hatte der Angeklagte gestanden. Das hielt ihm das Gericht auch positiv zugute.

Man sei zu dem Schluss gekommen, dass die Angaben der Mitbeschuldigten, die die Tatbeteiligung des Angeklagten bestätigt hatten, stimmen. Für deren Glaubhaftigkeit spreche insbesondere ihre Übereinstimmung und die Selbstbelastung, sagte Richter Gerhard van Gemmeren. Dazu kämen objektive Tatbestände, die DNA beziehungsweise die Fingerspuren des Angeklagten und die Funksignale, die das Handy des Angeklagten zur jeweiligen Tatzeit in Tatnähe zweifelsfrei festgestellt hätten. Die Handys der Täter wimmelten davon, dass von Geldautomaten berichtet werde, Standorte mitgeteilt, sowie Fotos von Geldautomaten und Presseberichte gesammelt worden seien und man sich im Chat darüber unterhalten habe. „Dass der Angeklagte uns da weis machen will, damit nichts zu tun zu haben, das passt nicht zusammen.“ Außerdem habe er „des öfteren die Unwahrheit“ gesagt, nannte van Gemmeren das April-Verfahren als Beispiel.

Der Angeklagte habe Geld benötigt „für Glücksspiel, Unterhalt, Reisen, Lokaleröffnungen“. Es habe sich um „lange geplante, durchgeführte Straftaten mit Vorbereitungsphasen“ gehandelt.  Er sei zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten voll schuldfähig gewesen. Er sei zwar „durchaus eine gestörte Person“, das habe aber auf die Taten keinerlei Auswirkungen gehabt. Selbst wenn er depressiv gewesen sei, habe er die Straftaten trotz Depression begangen. Auch eine Spielsucht trage da nicht. Die vom Gutachter konstatierte „bipolare Störung“ und die „posttraumatische Belastungsstörung“ müssten für die Taten ursächlich gewesen sein – das sei aber nicht der Fall. Der Angeklagte habe nichts dazu gesagt, die Taten wie x-beliebige Straftaten wiedergegeben. Auch die Mittäter hätten psychische Besonderheiten nicht bemerkt, bei vorherigen Verurteilungen sei nichts festgestellt worden.

Auch aus dem Tatablauf ergäben sich auch keine Besonderheiten. „Und der Angeklagte konnte, wenn es ihm zu gefährlich war, auch eine Tat abbrechen.“ Der Angeklagte brauche sicher psychologische Hilfe, aber die könne auch im Gefängnis und im Anschluss an die Haftstrafe geleistet werden. Daran müsse der Angeklagte allerdings auch mitwirken wollen.

Staatsanwalt hatte acht Jahre und neun Monate Gefängnisstrafe beantragt

Die Staatsanwaltschaft hatte insgesamt acht Jahre und neun Monate beantragt. Die Taten seien von dem Angeklagten „kriminell geplant und umgesetzt“ worden. Er sei ein „Manipulator“ und ein „Lügner“, der versuche, „die Leute für sich und seine Taten einzuspannen, für sich zu benutzen.“ Er habe mit „Gewissenlosigkeit“ gehandelt, weil es ihm egal gewesen sei, ob andere Leute zu Schaden kommen, insbesondere werde das am Beispiel Moers deutlich.

Die Angaben des Angeklagten zu der bestrittenen Beteiligung an den Sprengungen seien „widersprüchlich“, „nicht glaubhaft“ und eher „Phantasiegeschichten“.

Vorwürfe an die Kammer

Der Anwalt des Angeklagten sprach von einer „vermeintlichen Bande“ und „dünner Beweislage“. Die anderen beiden verurteilten Männer hätten sich im abgetrennten Verfahren mit dem Geständnis einen „schlanken Fuß“ gemacht. Die Kammer habe auch „kein besonderes Interesse an der Aufklärung gezeigt“, die Straffähigkeit des Mandanten sei eingeschränkt gewesen.

Drastischer fiel das letzte Wort des Angeklagten aus, der nach seinem Ausfall am vergangenen Donnerstag im Gericht Fußfesseln trug. Er unterstellte, er sei bewusst nicht in das Verfahren gegen die beiden Mittäter eingeführt worden. „Dann wäre es hier nie soweit gekommen“, warf der 29-Jährigen dem Staatsanwalt vor, sein „Verfahren“ von Oktober 2019 mit dem Schuldspruch „verteidigen“ zu müssen. „Das ist skandalös.“

Er selbst habe nur „die Tat am Nordbahnhof und drei Aufpasserdienste“ begangen. Als er auf die Aussage der beiden Mittäter zu sprechen kam, äußerte er den Satz: „Am liebsten wäre ich über den Tisch und hätte sie kaputtgeschlagen.“

Schlagworte: Bank, Blaulicht, Geldautomat, Gericht, Polizei, Sprengung, Urteil
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