Land NRW stellt die Bescheinigung mit negativem Schnelltest gleich

Kreis Kleve stellt Bescheinigung für Covid-19-Genesene aus

Der Kreis Kleve stellt Corona-Genesenen ab sofort eine Bescheinigung als Nachweis über ihre zurückliegende Infektion aus. Foto: Pixabay

Das Land NRW hat bereits am 1. Mai 2021 kommuniziert, dass es die Rechte der Personen mit einer Corona-Schutzimpfung sowie die Rechte von Corona-Genesenen anpassen wird: Diese Personen werden im Rahmen der aktuell gültigen „Corona-Notbremse“ des Bundes demnach den Personen gleichgestellt, die einen tagesaktuellen negativen Coronaschnelltest vorlegen können. Dies bedeutet, dass Menschen mit dem Nachweis ihrer Impfung oder einer überstandenen Erkrankung unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Dienstleistungen in Anspruch nehmen können oder Geschäfte des Einzelhandels nach Terminabsprache betreten dürfen, ohne einen negativen Corona-Test vorlegen zu müssen. Die Regelungen gelten seit Montag, 3. Mai 2021.

Als Nachweis einer Erkrankung gilt die Bescheinigung über das positive Laborergebnis. Da allerdings viele Covid-19-Genesene diese Bescheinigung nicht ausgedruckt oder aufgehoben haben, bietet der Kreis Kleve alternativ an, die Quarantäne infolge einer laborbestätigten Corona-Erkrankung zu bescheinigen. 

Für die folgenden Gruppen gilt: 

Zweifach geimpft

Personen, die mittlerweile bereits zweimal geimpft sind: Sie benötigen keine Bescheinigung über ihre Genesung. Der Impfnachweis reicht aus. 

Genesene

Personen, deren Erkrankung 28 Tage bis sechs Monate zurückliegt: Der Kreis Kleve stellt ihnen unaufgefordert eine entsprechende Bescheinigung aus, mit der sie ihre Erkrankung belegen können. Da dies mehrere tausend Personen betrifft, kann es mehrere Tage dauern, bis jedes Schreiben seine/n Adressat*in erreicht hat. Der Kreis Kleve bittet deshalb darum, von Anfragen und Anrufen abzusehen. Wer bis Mitte Mai keine Bescheinigung erhalten hat, kann sich per E-Mail an bescheinigung-corona@kreis-kleve.de wenden.

Genesen und geimpft

Personen, deren Erkrankung mehr als sechs Monate zurückliegt und die mittlerweile die erste von zwei Schutzimpfungen erhalten haben: Dem Kreis Kleve liegen keine personenbezogenen Impfdaten vor. Diese Personen können sich beim Kreis Kleve melden, wenn sie eine Bescheinigung über ihre mehr als sechs Monate vergangene Genesung benötigen. Anfragen dazu können an die E-Mail-Adresse bescheinigung-corona@kreis-kleve.de gerichtet werden. 

Erkrankte

Personen, die aktuell erkrankt sind oder künftig erkranken: Sie werden gebeten, auf der Homepage des zuständigen Labors, in dem der Corona-Test untersucht wurde, den personalisierten Befund herunterzuladen und auszudrucken. Bei der Testung wird ein Etikett mit einem QR-Code ausgehändigt, mit dem der Test der Corona-Warn-App hinzugefügt werden kann. Neben bzw. unter diesem QR-Code steht eine Identifikationsnummer, die zum Herunterladen des Befundes benötigt wird. Die Befunde stehen beim Labor in der Regel 30 Tage ab Vorliegen des Testergebnisses zum Abruf bereit.

Quarantänefälle

Personen, die aufgrund eines vermuteten epidemiologischen Zusammenhangs ohne eigenen positiven Test in Quarantäne waren: Für sie gelten die vom Land beschlossenen Regelungen nicht. Sie sind weiterhin aufgerufen, einen aktuellen negativen Schnelltest vorzulegen.

Weitere Informationen liefert das Land NRW unter https://bit.ly/3umz0Ob.