Arbeitgeber*innen sollen Mitarbeitende per Onlineformular melden

Kreis Kleve kontrolliert Impfpflicht

Der Kreis Kleve wird die einrichtungsbezogene Impfpflicht kontrollieren. Foto: Pixabay

Eine sogenannte „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ gegen das Coronavirus gilt für Pflege- und Gesundheitsberufe ab Dienstag, 15. März 2022. Der Kreis Kleve bittet alle Arbeitgeber*innen, ihre Mitarbeitenden, die die Impfpflicht nicht erfüllen, bis Ende März dem Gesundheitsamt zu melden. 

Meldung online abgeben

Für dieses Prozedere hat das Land Nordrhein-Westfalen ein Onlineformular eingerichtet. Dieses wird am 16. März unter dem Link https://service.wirtschaft.nrw/online-antraege/ freigeschaltet. Weitere Informationen und die Verlinkung zum Landesportal hat der Kreis Kleve auf seiner Homepage bereitgestellt unter www.kreis-kleve.de (Suchbegriff „einrichtungsbezogene Impfpflicht“). Arbeitgeber*innen, bei denen alle Mitarbeitenden geimpft sind, müssen aktuell keine Meldung abgeben.

Zur Authentifizierung der Einrichtung ist es notwendig, dass die betroffene Einrichtung über eine Zertifikatsdatei von ELSTER verfügt. Dieses digitale Formular des Finanzamtes sollte in der Regel vorliegen. Ansonsten können es die Arbeitgeber*innen online beantragen. „Da der Aktivierungscode auf dem Postweg versandt wird, sollten sich die Einrichtungen bereits im Vorfeld frühzeitig um die Beantragung der Zertifikatsdatei bemühen“, appelliert die Kreisverwaltung.

Wen die Impfpflicht betrifft, darüber informiert die Verwaltung ebenfalls: „Die Impfpflicht betrifft alle Personen, die in einer der im Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtung tätig sind (Paragraph 20a) – unabhängig der Art der Tätigkeit oder des Beschäftigungsverhältnisses. Dazu gehören beispielsweise Krankenhäuser, Pflegeheime, Arztpraxen und Praxen sonstiger medizinischer Heilberufe.“ 

Die Impfpflicht wird erfüllt, wenn eine Grundimmunisierung nachgewiesen wird – als zwei Schutzimpfungen oder entsprechende Corona-Erkrankungen. Befreit sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können – etwa bei einer Unverträglichkeit gegen die Impfstoffe. Dies muss durch ein Attest nachgewiesen werden. 

Fälschungsverdacht melden

Personen, bei denen die Arbeitgeber*innen vermuten, ein Impfausweis beziehungsweise ein Attest könnten gefälscht sein, sollten ebenfalls über das genannte Formular gemeldet werden, heißt es seitens der Kreisverwaltung. „Gleiches gilt für die Vermutung, dass die im Attest vermerkte Kontraindikation nicht zu einer Impfunfähigkeit führt.“