Als Reaktion auf einen Artikel in der „Rheinischen Post“ aus diesem Monat ergreift die Wallfahrtsstadt Kevelaer nun die Initiative zur Anpassung des nordrhein-westfälischen Ladenöffnungsgesetzes. Das schreibt der Kevelaerer Citymanager Tobias Nelke in einer Presseerklärung. In dem Artikel „Was der Einzelhandel für verkaufsoffene Sonntage fordert“ der Rheinischen Post vom 10.01.2025 heiße es, „dass das Wirtschaftsministerium NRW der Meinung sei, dass die Bedeutung der verkaufsoffenen Sonntage abgenommen habe“.
Da dies aus Sicht des Bürgermeisters Dr. Dominik Pichler keinesfalls so ist, nimmt die Wallfahrtsstadt den genannten Artikel zum Anlass, der Wirtschaftsministerin Mona Neubaur und den Mitgliedern des Landtags Dr. Volkhard Wille und Stefan Wolters in einem Schreiben die Ansicht der Stadtverwaltung zur Sonntagsöffnung darzulegen. Ziel sei „eine Änderung in Richtung des hessischen oder niedersächsischen Ladenöffnungsgesetzes in Bezug auf die Waren, die an Sonntagen verkauft werden dürfen“. „Die Wettbewerbsfähigkeit der NRW-Kommunen gegenüber hessischen oder den niedersächsischen Kommunen ist aufgrund der unterschiedlichen Regelung zur Sonntagsöffnung aus unserer Sicht eingeschränkt“ sagt Bürgermeister Dr. Dominik Pichler. Citymanager Tobias Nelke ergänzt: „Dass die Sonntagsöffnung in Kevelaer immer noch von Relevanz ist, zeigt sich dadurch, dass in nahezu jedem Gespräch mit Einzelhändlern das Thema aufkommt.“
Wie sich das hessische, niedersächsische und nordrhein-westfälische Ladenöffnungsgesetz unterscheiden, erklärt Tobias Nelke so: Im Ladenöffnungsgesetz von Nordrhein-Westfalen heiße es: „Gem. §6 Abs. 2 LÖG NRW“ dürften in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten an jährlich höchstens 40 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden neben Waren zum sofortigen Verzehr, frischen Früchten, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen auch Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, verkauft werden. Das hessische Ladenöffnungsgesetz lasse an 40 Sonntagen den Verkauf von Reisebedarf, Sportartikeln, Devotionalien, Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, und von Gegenständen des touristischen Bedarfs zu. Noch großzügiger sei sogar die Regelung in Niedersachsen, welche ausdrücklich den Verkauf von Bekleidungsartikeln und Schmuck zulasse.
Die Wallfahrtsstadt Kevelaer strebe nun an, dass „Gegenstände des touristischen Bedarfs“ in das NRW-Ladenöffnungsgesetz aufgenommen werden. Dies wäre nach Auffassung der Stadtverwaltung auch ohne eine Änderung des Grundgesetzes möglich.
„Um auch andere Kommunen mit ins Boot zu holen, schreiben wir alle Kurorte, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorte NRWs an, mit der Bitte, ebenfalls eine Anpassung des Ladenöffnungsgesetzes gegenüber dem Wirtschaftsministerium anzuregen“ unterstreicht Bürgermeister Dr. Dominik Pichler die Wichtigkeit des Anliegens.