Geldstrafe für gefährliche Körperverletzung
Am Ende konnte der Angeklagte fast ein wenig erleichtert sein: Der 39-jährige Pole aus Grefrath, der von der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs und gefährlicher Körperverletzung konfrontiert worden war, wurde vor dem Landgericht Kleve in der vergangenen Woche lediglich mit einer Geldstrafe von 2.700 Euro belangt.
Dem Mann war vorgeworfen worden, am späten Abend des 6. Juni 2016 auf der Amsterdamer Straße in Kevelaer einem dort wohnenden Landsmann mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Die Anklage warf ihm weiterhin vor, den Mann dann in das von ihm genutzte Fahrzeug gezwungen, ihn an einen unbekannten Ort in den Niederlanden gebracht, dort erneut diesmal mit einem Baseball-Schläger gegen die Beine und den Oberkörper geschlagen und von ihm 1000 Euro gefordert zu haben.
Der Angeklagte hatte in dem Verfahren selbst ausgesagt, dass es mit seinem Landsmann eine Auseinandersetzung gegeben habe, weil zuvor der Wagen seiner Lebensgefährtin aufgebrochen und daraus ein Navigationsgerät entwendet worden sei. Daraufhin habe er den Mann, den er für den Täter gehalten habe, zur Rede gestellt. Es habe gegenseitige Beleidiungen gegeben, anschließend habe er ihm Schläge mit der flachen Hand verpasst. Der Geschädigte habe daraufhin zugegeben, dass er das Navigationsgerät habe, aber in den Niederlanden. Dort seien beide zusammen hingefahren, und der Pole aus Kevelaer habe ihm das Gerät dort übergeben.
Das Tatopfer war zu der Verhandlung nicht erschienen. Es soll sich sich möglicherweise in Polen befinden, war für das Verfahren somit nicht greifbar und konnte nicht zur Aufklärung der damaligen Situation beitragen. Zeugen bestätigten in ihren Aussagen, dass sie die Körperverletzung beobachtet haben. Die Entführung und Schläge mit dem Baseballschläger ließen sich aber nicht nachweisen. Eine Sachverständigte machte klar, dass die Verletzungen des Attackierten nicht von einem Baseballschläger kommen können. Am Ende blieben die Freiheitsberaubung und die Körperverletzung unter Berücksichtigung früherer Verurteilungen übrig.