Geflügelhalter*innen müssen die gesetzliche „Biosicherheit“ einhalten, um ihre Tiere zu schützen

Geflügelpest nähert sich dem Niederrhein

Geflügelhalter*innen im Kreis Kleve sind aufgerufen, ihre Bestände aktuell besonders zu schützen. Foto: Pixabay

Der Kreis Kleve beobachtet mit Sorge die Ausbreitung der Geflügelpest bei Wildvögeln. Im November wurden bereits 16 Fälle von infizierten Wildvögeln sowie bei gehaltenen Vögeln in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Bayern gemeldet. Ebenso gibt es nach Angaben des Kreises bereits viele Fälle in den Niederlanden, Dänemark, Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Italien. Das Risiko weiterer Einträge nach Deutschland, die Ausbreitung in Wasservogelpopulationen und der Eintrag in deutsche Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln, wird vom Friedrich Loeffler Institut als „hoch“ eingestuft. 

So sei bei mehreren Ausbrüchen bei gehaltenen Vögeln in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein festgestellt worden, dass der Eintrag in die Betriebe durch Kontakt mit wilden Stockenten bei kleinen Gewässern auf den Betriebsgeländen erfolgte. In einem anderen Fall hätten sich die Mastgänse wahrscheinlich kurz vor der Aufstallung infiziert. Da infizierte Wildvögel teilweise mobil bleiben, kann sich das Virus über Kontakt und Ausscheidungen auch über größere Entfernungen weiterverbreiten. Die festgestellten Virustypen wurden bisher nicht bei Menschen nachgewiesen.

Die Veterinärabteilung des Kreises Kleve rät allen Geflügelhalter*innen – auch Klein- und Hobbyhalter*innen – zur Einhaltung der gesetzlichen „Biosicherheit“, um die Tiere vor einem Viruseintrag aus der Natur zu schützen. Dies gilt auch für Legehennen-Mobilställe. Der zentrale Punkt ist dabei die Hygiene: Jeder direkte oder indirekte Kontakt zu Wildvögeln und deren Ausscheidungen muss so weit wie möglich vermieden werden. 

Kein Kontakt mit Wildvögeln

Für alle Geflügelhaltungen gelten folgende gesetzliche Regelungen: Für den Tierbestand gilt Meldepflicht und das Führen eines Bestandsregisters. Das Geflügel darf nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden. Ebenso dürfen Wildvögel keinen Zugang haben zum Wasser der Tränke, zum Futter, zur Einstreu oder zu weiteren Gegenständen, die mit dem Geflügel in Berührung kommen. Damit soll direkter und indirekter Kontakt des Hausgeflügels mit Wildvögeln verhindert werden. 

Unklare Krankheits- und Todesfälle im eigenen Geflügelbestand müssen unverzüglich durch eine*n Tierärzt*in abgeklärt werden. Dabei muss stets auch auf die Influenza-A-Viren-Subtypen H5 und H7 untersucht werden, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt: 1) In Haltungen mit weniger als 100 Tieren sterben drei oder mehr Tiere innerhalb von 24 Stunden oder in größeren Beständen mehr als zwei Prozent der Tiere innerhalb von 24 Stunden. 2) In Haltungen mit ausschließlich Enten und / oder Gänsen werden über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterberate der Bestandstiere festgestellt. 3) In der Legeleistung oder bei der Gewichtszunahme der Tiere treten erhebliche Veränderungen auf. 

Die Veterinärabteilung appelliert an alle Geflügelhalter*innen, diese Vorsichtsmaßnahmen einzuhalten, um den Ausbruch der Geflügelpest im Kreis Kleve zu verhindern: „Sollte sich das Geflügelpest-Geschehen ausweiten, muss damit gerechnet werden, dass eine Stallpflicht für Geflügel angeordnet wird. Dies würde auch die Kreise und Kommunen am Unteren Niederrhein – somit auch den Kreis Kleve – betreffen, in denen sich Wildvogel-Rastgebiete befinden.“ 

Weitere Informationen, Merkblätter und Links zum Friedrich-Löffler-Institut und zur Tierseuchenkasse NRW wurden auf den Internetseiten des Kreises Kleve hinterlegt (www.kreis-kleve.de – Suchbegriff: Geflügelpest).