Gastronomiebetriebe dürfen wieder öffnen

Das Land NRW hat in dieser Woche weitreichende Lockerungen insbesondere auch für die Gastronomie beschlossen. Die Informationen sind bereits am Mittwoch, 6. Mai 2020, vom Ministerpräsidenten Armin Laschet über die Presse verkündet worden. Eine entsprechende Rechtsverordnung hat die Stadt Kevelaer heute Vormittag erreicht. Dies erklärt auch, warum das Ordnungsamt die vielen Fragen der Gastronomen am gestrigen Tage noch nicht beantworten konnte. Besonders im Hinblick auf die Einhaltung der hygienischen Standards in Gaststätten herrscht eine große Unsicherheit. Die ab dem 11. Mai 2020 geltende 4. Änderung der CoronaSchutzVO NRW bringt etwas Klarheit (die vollständige Version kann eingesehen werden unter https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-05-08_vierte_mantelverordnung.pdf). Folgende Vorschrift wurde eingefügt:

§ 14 Gastronomie

(1) Beim Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Imbissen, (Eis-)Cafés, öffentlich zugänglichen Mensen und Kantinen sowie anderen Einrichtungen der Speisegastronomie sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. Am selben Tisch dürfen gemeinsam nur Personen sitzen, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.).

(2) Nicht öffentlich zugängliche Mensen (außer Hochschulmensen) und Kantinen von Betrieben, Behörden und (Aus-)Bildungseinrichtungen (einschließlich Schulen im Sinne von § 1 Absatz 1 der Coronabetreuungsverordnung) dürfen zur Versorgung der Beschäftigten und Nutzer der Einrichtung abweichend von Absatz 1 betrieben werden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) gewährleistet sind.

(3) Gastronomische Betriebe nach Absatz 1 und 2 dürfen Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 3 unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verfügung stellen.

Das Hygieneschutzkonzept enthält unter anderem folgende Vorgaben:

Den Gästen müssen stets Plätze zugewiesen werden. Gäste und Servicepersonal dürfen nur Zutritt erhalten, wenn keine Symptome einer Atemwegserkrankung vorliegen (Ausnahmen bei Beschäftigten nur nach ärztlicher Abklärung; kein Covid-19). Die Gäste müssen sich bei Betreten der Gastronomie (Innen- und Außengastronomie) die Hände waschen und ggf. desinfizieren. Die Kundenkontaktdaten und die Zeiträume des Aufenthalts müssen für eine mögliche Kontaktpersonennachverfolgung dokumentiert werden. Zwischen den einzelnen Tischen muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern und eine bauliche Abtrennung bestehen, die das Übertragen von Viren verhindert. Des Weiteren muss zu den Arbeitsräumen der Beschäftigten (z.B. Theke) der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden – unmittelbar vor der Theke sind Sitzplätze nur mit entsprechenden Barrieren zulässig (z.B. Plexiglas). Die Gänge müssen eine Breite haben, bei der der Mindestabstand von 1,5 Metern beim Vorbeigehen eingehalten werden kann. Die Speisen müssen als Tellergerichte serviert werden – Buffets sind weiterhin unzulässig. Kontaktflächen wie Stühle, Tische usw. müssen nach jedem Gast gereinigt und desinfiziert werden. Beschäftigte mit Kontakt zu Gästen müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Nach jedem Abräumen von Speisengeschirr müssen sich die Beschäftigten die Hände waschen/desinfizieren.

Die vollständigen Hygiene- und Infektionsschutzstandards können eingesehen werden unter https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-05-08_anlage_hygiene-_und_infektionsschutzstandards_zur_coronaschvo_vom_8._mai_2020_0.pdf.

Unter Einhaltung sämtlicher Hygienevorgaben können gastronomische Einrichtungen ab dem 11. Mai 2020 wieder öffnen. Aufgrund der erst kurzfristig erlassenen Verordnung, bietet die Stadt Kevelaer zusätzlich für Sonntag, 10. Mai 2020, in der Zeit von 11 bis 12 Uhr, den Gastronomen die Möglichkeit, unter Tel. 02832/122-832 Fragen insbesondere zum Hygiene- und Infektionsschutzkonzept an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes zu richten.