Laut Polizei gilt hier eine Anzeigepflicht

Corona-Spaziergänge gelten als Versammlungen

Die Polizei weist auf die Anzeigepflicht für „Corona-Spaziergänge” hin. Foto: Pixabay

Sich friedlich zu versammeln, um das Recht auf freie Meinungskundgabe wahrzunehmen, ist in einer Demokratie ein hohes Grundrecht für alle Menschen. Nicht nur in Nordrhein-Westfalen, sondern im gesamten Bundesgebiet, gibt es Demonstrationen mit Bezug zu den staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Die Kreispolizei nimmt dies zum Anlass, über die grundlegenden Modalitäten für solche „Spaziergänge“ zu informieren.

Auch im Kreis Kleve fanden  und finden sogenannte „Corona-Spaziergänge“ statt, die aus Sicht der Polizei weitestgehend friedlich verliefen. Allerdings seien die Aufzüge in manchen Städten wie Rees, Issum, Straelen, Kalkar und auch in Kevelaer nicht angemeldet gewesen.

„Aus diesem Grund möchte die Kreispolizeibehörde Kleve nochmals darauf hinweisen, dass es sich bei diesen Spaziergängen rechtlich um eine Versammlung handelt, die dem Versammlungsgesetz unterliegt und somit 48 Stunden vor Einladung zu dieser bei der Polizei angezeigt werden muss. Wer zu einer Versammlung aufruft und diese nicht anzeigt, macht sich strafbar“, heißt es in einer entsprechenden Pressemitteilung. Nach der Anmeldung werde ein Kooperationsgespräch angeboten, in dem die Polizei die Veranstalter*innen hinsichtlich der „Aufzugsstrecken“ und der Voraussetzungen für einen störungsfreien Ablauf berate, heißt es weiter.

„Der Polizei sind der Schutz der Grundrechte aller sowie der sichere Verlauf der Versammlungen ein wichtiges Anliegen.“

Den Anmeldebogen sowie ein Hinweisblatt findet man unter folgendem Link im Internet: https://kleve.polizei.nrw/artikel/versammlungsrecht-3.