Am 23. Februar 2025 findet die vorgezogene Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.
Nach den vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 30. Juli 2024 (2 BvF 1/23 etc.) als verfassungskonform bestätigten Änderungen des Bundeswahlgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 147) werden dem 21. Deutschen Bundestag grundsätzlich 630 Abgeordnete angehören, von denen – unter der Voraussetzung der Zweitstimmendeckung – 299 direkt in Wahlkreisen und 331 nach Landeslisten gewählt werden. Überhang- und Ausgleichsmandate sind nicht mehr vorgesehen.
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag:
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
- das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- mindestens seit 3 Monaten vor der Wahl eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat oder sich gewöhnlich in der Bundesrepublik aufhält und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Von Amts wegen werden alle Wahlberechtigten eingetragen, die am Stichtag (12. Januar 2025) für eine (Haupt-)Wohnung bei der Meldebehörde gemeldet sind.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 2. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung.
Während der Einsichtsfrist (3. bis 7. Februar 2025) kann man die Richtigkeit oder Vollständigkeit seiner im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
Wahlschein-/Briefwahlanträge können bis Freitag, 21. Februar 2025, 15 Uhr gestellt werden.
Unter dem folgenden Link kann man einen Wahlschein beantragen:https://wahlen.krzn.de/briefwahl/u0c5i3ljnzuyhb1md2c8/10/0032.
Die Briefwahlunterlagen werden voraussichtlich ab der 7. Kalenderwoche (ab dem 10. Februar 2025) versandt. Aufgrund der verkürzten Fristen der vorgezogenen Bundestagswahl wird darum gebeten, die Briefwahlunterlagen rechtzeitig zu beantragen.
Alternativ kann man im Bürgerbüro der Wallfahrtsstadt Kevelaer direkt vor Ort per Briefwahl wählen. Es wird darum gebeten, das Formular nur auszufüllen, wenn man nicht am Wahltag in einem Wahllokal die Stimme abgeben kann.
Auf Grund der Postwege sollen die Briefwahlunterlagen bitte rechtzeitig beantragt werden.
Die Abholung von Eintragungsscheinen für einen anderen ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird.
Im Fall einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung können Briefwahlanträge bis Sonntag, 23. Februar 2025, 15 Uhr gestellt werden.
Die Briefwahlunterlagen (roter Wahlbrief) müssen am Wahltag, 23. Feburar 2025 bis spätestens 18 Uhr beim Wahlleiter eingegangen sein. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Wahlkreis 111 Kleve durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
Umzüge
Wer innerhalb der Wallfahrtsstadt Kevelaer umzieht, dem bleibt das Wahlrecht im alten Stimmbezirk erhalten.
Wenn man in der Zeit vom 13. Januar 2025 bis 2. Feburar 2025 aus einer anderen Stadt oder Gemeinde zuzieht, wird man nur auf Antrag bzw. Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen, falls man nicht in der bisherigen Wohngemeinde wählen will.