In der ersten Augustwoche wurden die Wahlbenachrichtigungen für die Kommunalwahl am 14. September 2025 verschickt. Personen, die bis zum 25. August 2025 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten sich mit ihrer jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung in Verbindung setzen, da die Frist für Einsprüche gegen die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Wählerverzeichnisse lediglich vom 25. bis zum 29. August 2025 läuft.

Wahlberechtigte, die an der Briefwahl teilnehmen möchten, müssen dies bei ihrer jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragen. Dies ist mit dem QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung oder gegebenenfalls über ein Online-Formular auf der Internetseite der jeweiligen Wohnortkommune möglich.

Alternativ ist auch die Beantragung per Wahlscheinantrag (siehe Rückseite der Wahlbenachrichtigung) oder per E-Mail oder Telefax möglich. Der Antrag muss den Vornamen, den Familiennamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift enthalten. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.

Der Wahlbrief sollte dann möglichst schnell an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle zurückgeschickt oder dort abgegeben werden. Er muss bei der zuständigen Stelle spätestens am Wahlsonntag, 14. September 2025, bis 16 Uhr vorliegen, da zwischen 16 und 18 Uhr die Übergabe der Briefwahlurnen an die Wahlvorstände der zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse bestimmten Stimmbezirke erfolgt, falls der Briefwahlvorstand nicht selbst auszählt. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.

Viele Städte und Gemeinden bieten nach Erhalt der Stimmzettel zudem die Möglichkeit der „Briefwahl an Ort und Stelle“ an. Hierbei können Wahlberechtigte, die am Wahltag den Wahlraum nicht aufsuchen möchten oder verhindert sind und ihre Briefwahlunterlagen persönlich bei ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung abholen, gleich dort an Ort und Stelle ihre Stimme abgeben. Hierfür ist die Vorlage der Wahlbenachrichtigung und/oder des Personalausweises erforderlich. Informationen zu den Öffnungszeiten der Briefwahlbüros in den einzelnen Rathäusern stehen auf den jeweiligen Internetseiten der Städte und Gemeinden.

Barrierefreies Wählen

Um blinden und sehbeeinträchtigten Wählerinnen und Wählern die Möglichkeit zu geben, an der Bundestagswahl ohne Hilfe anderer Personen teilnehmen zu können, haben sich auch die nordrhein-westfälischen Blinden- und Sehbehindertenvereine bereiterklärt, sogenannte „Wahlhilfepakete“ an die betroffenen Wahlberechtigten auszugeben. Dieses Paket beinhaltet eine Stimmzettelschablone und eine CD mit Informationen und Hinweisen.

Wegen der Vielzahl an Wahlbezirken und Kandidatinnen bzw. Kandidaten können die Listen der Kandidierenden nicht auf dieser CD untergebracht werden. Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 000 9671 wird nach Eingabe der Postleitzahl des Wohnorts und der Stimmbezirksnummer der Stimmzettel vorgelesen, soweit die Kommune von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Ist dies nicht der Fall, wird empfohlen, mit der jeweiligen Kommune Kontakt aufzunehmen, um die benötigten Informationen zu erhalten.

Bei den Kommunalwahlen werden mehrere Wahlen gleichzeitig durchgeführt. Das bedeutet, dass die Wählerinnen und Wähler im Wahllokal bzw. mit den Briefwahlunterlagen mehrere Stimmzettel erhalten. Damit blinde und sehbeeinträchtigte Menschen diese unterscheiden können, sind die Stimmzettel am unteren Rand mit Löchern versehen. Diese Löcher haben folgende Bedeutung: Kein Loch – Es handelt sich um einen Stimmzettel für die Ratswahl. 1 Loch – Es handelt sich um einen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin. drei Löcher – Es handelt sich um einen Stimmzettel für die Wahl des Kreistages.

Wählerinnen und Wähler, die nicht oder nicht ausreichend lesen können oder wegen einer Beeinträchtigung daran gehindert sind, den Stimmzettel selbst zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, können sich im Wahllokal oder bei der Briefwahl durch eine andere Person unterstützen lassen. Diese Hilfsperson kann frei bestimmt werden, muss jedoch das 16. Lebensjahr vollendet haben. Soweit es für die Hilfeleistung erforderlich ist, darf die Hilfsperson gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen. Die Hilfsperson muss die selbst getroffene Wahlentscheidung des Wählers oder der Wählerin umsetzen und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

Wahlberechtigte mit Mobilitätseinschränkungen können sich auf der vorliegenden Wahlbenachrichtigung informieren, ob der dort genannte Wahlraum barrierefrei zugänglich ist. Informationen hierzu können auch unter der auf der Wahlbenachrichtigung angegebenen Telefonnummer erfragt werden. Ist ein Wahlraum nicht barrierefrei zugänglich, besteht die Möglichkeit, einen Wahlschein zu beantragen, um mit diesem in einem anderen, barrierefrei zugänglichen Wahlraum des Wahlbezirks oder per Briefwahl zu wählen.