Der Rat der Wallfahrtsstadt Kevelaer hat am 16. Juli 2026 die Einführung einer Beherbergungssteuer beschlossen. Ab dem 1. Januar 2027 werden für entgeltliche Übernachtungen zwei Euro pro Nacht und Gast fällig. Steuerschuldner ist zwar der Übernachtungsgast – den praktischen Vollzug müssen jedoch Hotels, Pensionen, Ferienwohnungsanbieter, Privatzimmervermieter, Jugendherbergen und bestimmte Camping- und Wohnmobilstellplätze übernehmen.
Die Stadt begründet die neue Abgabe mit ihrer angespannten Finanzlage und dem Aufwand, den Tourismus und Wallfahrt für die kommunale Infrastruktur verursachen. Für die betroffenen Betriebe stellt sich allerdings die Frage, ob der zunächst überschaubar wirkende Betrag tatsächlich ohne Folgen bleibt. Neben der möglichen Belastung für Gäste geht es vor allem um zusätzlichen Verwaltungsaufwand, Haftungsrisiken und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts.
Haushaltssicherung als politischer Hintergrund
Kevelaer befindet sich erstmals in der Haushaltssicherung. Für den Haushalt 2026 wurde ein Haushaltssicherungskonzept beschlossen; nach früheren Finanzprognosen wurde für das Jahr ein erhebliches Defizit erwartet. Die Stadt muss deshalb nicht nur Ausgaben reduzieren, sondern auch neue Einnahmequellen erschließen.
Die Beherbergungssteuer ist in diesem Zusammenhang kein isoliertes Tourismusprojekt, sondern Teil einer grundsätzlichen finanzpolitischen Auseinandersetzung. In den Haushaltsberatungen wurde von politischer Seite ein jährliches Einnahmepotenzial von mindestens 200.000 Euro genannt. Das Kevelaerer Blatt hatte bereits berichtet, dass die FDP die Abgabe als Möglichkeit versteht, neben den Einwohnern und der örtlichen Wirtschaft auch Übernachtungsgäste an der Finanzierung kommunaler Aufgaben zu beteiligen.
Bürgermeister Dr. Dominik Pichler verweist darauf, dass Gäste Straßen, Plätze, Grünanlagen, touristische Einrichtungen sowie kulturelle Angebote nutzen. Die Einnahmen sollen als allgemeines Deckungsmittel in den städtischen Haushalt fließen. Damit ist zugleich klar: Das Geld ist nicht zweckgebunden ausschließlich für den Tourismus bestimmt.
Das ist für die politische Bewertung entscheidend. Die Stadt stellt die Steuer mit dem Erhalt und der Weiterentwicklung touristischer Infrastruktur in Verbindung. Rechtlich und haushalterisch handelt es sich jedoch um eine allgemeine Einnahme. Für Gastgeber und Gäste bleibt damit offen, wie unmittelbar die zusätzlichen Einnahmen tatsächlich in touristische Angebote, Pflege der Innenstadt oder Verbesserungen für Besucher zurückfließen.
Was auf die Betriebe zukommt
Die Betreiberinnen und Betreiber werden als sogenannte Steuerentrichtungspflichtige verpflichtet, die Abgabe beim Gast einzuziehen und an die Stadt abzuführen. Alle bereits bestehenden Beherbergungsbetriebe müssen sich bis spätestens 31. Januar 2027 bei der Abteilung Steuern und Abgaben anzeigen.
Das gilt auch für Anbieter, die der Stadt bislang nicht bekannt sind.
Die Steuer ist jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahres anzumelden. Der Anmeldetermin ist der 15. Tag nach Ende des jeweiligen Quartals. Nach Angaben der Stadt erfolgt die Festsetzung durch Steuerbescheid; die Steuer soll innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe fällig werden.
Für einen größeren Hotelbetrieb lässt sich dieser Prozess möglicherweise in vorhandene Buchungs- und Abrechnungssysteme integrieren. Für kleine Pensionen, private Ferienwohnungen oder nebenberufliche Vermieter kann dieselbe Regelung jedoch einen deutlich größeren Anteil an der täglichen Arbeit ausmachen. Sie müssen unter anderem:
– steuerpflichtige und steuerfreie Gäste unterscheiden,
– die Zahl der Übernachtungen korrekt erfassen,
– Befreiungsgründe dokumentieren,
– die Steuer gesondert ausweisen oder nachvollziehbar abrechnen,
– fristgerecht Meldungen abgeben,
– Einnahmen bis zur Weiterleitung an die Stadt verwalten.
Die politische Aussage einer „einfachen Handhabung“ trifft daher nur teilweise zu. Ein fester Betrag ist zwar leichter zu berechnen als ein prozentualer Anteil am Übernachtungspreis. Einfach ist das Verfahren aber nur dann, wenn die Erfassung, die Befreiungen und die elektronische Abwicklung tatsächlich praxistauglich organisiert sind.
Nicht der Hotelier ist der Steuerschuldner
Die Satzung sieht ausdrücklich vor, dass der Gast die Steuer schuldet. Der Betrieb übernimmt lediglich die Entrichtung. Diese Unterscheidung ist nicht nur juristische Theorie. Die Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen hat wiederholt zwischen dem eigentlichen Steuerschuldner und dem zur Abführung verpflichteten Beherbergungsunternehmen unterschieden. Bei Fehlern in der Satzung oder im Verwaltungsverfahren können daraus erhebliche rechtliche Fragen entstehen.
Für die Betriebe bedeutet die Konstruktion trotzdem eine praktische Verantwortung. Sie müssen den Betrag beim Gast einziehen und gegenüber der Stadt korrekt erklären. Unklarheiten bei Rechnungen, Sammelbuchungen, Stornierungen, Plattformbuchungen oder Gruppenreisen dürfen nicht zu Lasten der Gastgeber gehen.
Besonders wichtig ist deshalb, dass die Stadt rechtzeitig vor dem Start verbindliche Muster und technische Hinweise zur Verfügung stellt. Dazu gehören etwa:
– ein einheitliches Meldeschema,
– klare Vorgaben für Stornierungen und No-Shows,
– Regelungen für Buchungen über Online-Plattformen,
– Hinweise zum Umgang mit Reisegruppen,
– verständliche Nachweise für Befreiungen,
– eine verlässliche Ansprechstelle bei Zweifelsfällen,
– möglichst eine kostenfreie elektronische Übermittlung.
Die Stadt kündigt an, die bekannten Betriebe anzuschreiben und Fragen zu beantworten. Für die Praxis wird entscheidend sein, ob diese Informationen frühzeitig und ausreichend konkret vorliegen.
Geschäftsreisende bleiben steuerpflichtig
Die Regelung betrifft grundsätzlich auch Geschäftsreisende und Übernachtungen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Das unterscheidet Kevelaers Modell von früheren Debatten über kommunale Übernachtungssteuern, bei denen beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen aus rechtlichen Gründen von einer Besteuerung ausgenommen werden mussten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in diesem Zusammenhang klargestellt, dass eine pauschale Besteuerung aller Übernachtungen rechtlich problematisch ist.
Auch bei ehrenamtlich Tätigen ist die Entscheidung erklärungsbedürftig. Wer beispielsweise für einen Verein, eine Organisation oder eine Veranstaltung nach Kevelaer kommt, muss künftig ebenfalls mit dem zusätzlichen Betrag rechnen. Für örtliche Veranstalter und Vereine kann das die Kosten von Übernachtungen erhöhen.
Zwei Euro sind wenig – aber nicht folgenlos
Für einen einzelnen Gast fällt die Abgabe zunächst moderat aus. Bei einem mehrtägigen Aufenthalt, einer Familie oder einer größeren Gruppe summiert sich der Betrag jedoch.
Die Stadt geht davon aus, dass die Abgabe die Attraktivität Kevelaers nicht beeinträchtigen wird. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, aber nicht automatisch belegt. Der Betrag liegt zwar in einer Größenordnung, die bei vielen Buchungen nicht allein über die Entscheidung für oder gegen Kevelaer entscheiden dürfte.
– die Preisempfindlichkeit bestimmter Gästegruppen,
– die Entwicklung von Übernachtungspreisen und Energiekosten,
– die Frage, wer die Abgabe bei Pauschalpreisen übernimmt,
– der zusätzliche Zeitaufwand in kleinen Betrieben,
– die Wahrnehmung Kevelaers als unkompliziertes Reiseziel.
Für Hoteliers und Ferienwohnungsanbieter ist die Steuer deshalb nicht bloß ein Durchlaufposten. Sie müssen sie kommunizieren, abrechnen und organisatorisch abbilden. Zugleich besteht das Risiko, dass Gäste die neue Position nicht als Beitrag zur Infrastruktur, sondern als zusätzliche Verteuerung des Aufenthalts wahrnehmen.
Standortpflege muss sichtbar bleiben
Die politische Begründung der Steuer steht und fällt mit der Qualität des Angebots. Kevelaer profitiert wirtschaftlich von Wallfahrt, Gesundheitstourismus, Veranstaltungen und privaten Übernachtungen. Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und Campingangebote sichern Arbeitsplätze, beleben die Innenstadt und tragen zur regionalen Wertschöpfung bei.
Wenn die Stadt von den Gästen einen zusätzlichen Beitrag erhebt, erwarten die Gastgeber zu Recht, dass die kommunale Infrastruktur gepflegt und der Tourismus professionell weiterentwickelt wird. Dazu zählen beispielsweise eine attraktive Innenstadt, saubere öffentliche Räume, gute Orientierung, leistungsfähige Verkehrsangebote, kulturelle Veranstaltungen und eine verlässliche Veranstaltungsplanung.
Gerade vor dem Hintergrund der Haushaltsdebatte darf die Beherbergungssteuer nicht zu einem Ersatz für ein schlüssiges Tourismuskonzept werden. In den Beratungen wurde bereits über Einschnitte bei freiwilligen Leistungen, Kultur, ÖPNV und Stadtmarketing diskutiert. Werden gleichzeitig Angebote reduziert, die für Gäste und Gastgeber wichtig sind, könnte die Akzeptanz der Abgabe sinken.
Die Stadt sollte daher regelmäßig offenlegen, wie viele Einnahmen tatsächlich erzielt werden und welche Auswirkungen die Steuer auf Übernachtungszahlen, Betriebsaufwand und Tourismusentwicklung hat. Eine jährliche Auswertung würde nicht nur Transparenz schaffen, sondern auch eine sachliche Grundlage für mögliche Anpassungen liefern.
Bewertung für Kevelaer
Die Einführung der Beherbergungssteuer ist angesichts der Haushaltssicherung finanzpolitisch verständlich. Die Stadt benötigt zusätzliche Einnahmen und kann nicht dauerhaft sämtliche Leistungen aus allgemeinen Steuermitteln finanzieren. Übernachtungsgäste nutzen kommunale Infrastruktur, ohne in Kevelaer dauerhaft Steuern zu zahlen. Dieses Argument besitzt grundsätzlich Gewicht.
Für die Hoteliers, Pensionen, Ferienwohnungsinhaber und Betreiber von Stellplätzen wird der 1. Januar 2027 damit zu einem organisatorischen Stichtag. Für die Stadt beginnt an diesem Tag zugleich ein Praxistest: Wird die Abgabe tatsächlich spürbar zur Haushaltssicherung beitragen, ohne den Tourismusstandort Kevelaer zu schwächen?
Schnelle Fakten
- Start: 1. Januar 2027
- Höhe. 2,00 Euro je Nacht und Gast
- Erhebungszeitraum: höchstens 21 Tage bei ununterbrochener Beherbergung im selben Betrieb
- Steuerschuldner: der Übernachtungsgast
- Entrichtungspflichtige: Betreiberinnen und Betreiber der Beherbergungsbetriebe
- Anzeige des Betriebs: bis spätestens 31. Januar 2027
- Abgabemeldung: bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres
- Befreit: unter anderem Kinder bis einschließlich 15 Jahre, Klassenfahrten und vergleichbare Jugendhilfefahrten
- Grundsätzlich steuerpflichtig: auch Geschäftsreisende und Übernachtungen im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeiten
- Kontakt der Stadt: Abteilung Steuern und Abgaben, E-Mail steuern@kevelaer.de, Telefon 02832 122-501



